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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_376/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des 
Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Verwarnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 12. Juli 2023 (300.2023.93 JEA/ZIL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) verwarnte A.________ am 28. Februar 2023 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wies am 24. April 2023 die von diesem dagegen erhobene Einsprache ab. 
Am 12. Juli 2023 trat die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (im Folgenden: Rekurskommission) auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, er habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet. 
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag: "Einstellen des Verfahrens bis die hoheitlichen Legitimationen erbracht/bzw. wiederhergestellt wurden." 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bringt, soweit verständlich, vor, das SVSA und die Rekurskommission seien illegal privatisiert worden und hätten daher keine hoheitlichen Befugnisse. Das Verfahren müsse eingestellt werden, bis deren hoheitlichen Befugnisse wiederhergestellt seien. Wie sich indessen aus den einschlägigen rechtlichen Grundlagen (Art. 3 f. des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006, 761.11; Art. 3 der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2010, 761.111) unzweifelhaft ergibt, sind weder das SVSA noch die Rekurskommission privatrechtlich organisiert, sondern öffentlich-rechtliche Organe mit hoheitlichen Befugnissen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzutreffend und gehen an der Sache vorbei. Sie sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Inhaltlich setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi