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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_223/2024  
 
 
Verfügung vom 2. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro C-5, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Verlängerung von Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2024 (UB230212-O/U/BEE>AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster A.________ mit Verfügung vom 21. Juni 2023 einstweilen bis am 31. Juli 2023 in Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juli 2023 ab. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge bis zum 31. Oktober 2023 verlängert, ehe das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 5. September 2023 ein Haftentlassungsgesuch von A.________ guthiess und ihn unter Anordnung von einstweilen bis am 4. Dezember 2023 befristeten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entliess. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 bis zum 4. März 2024. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 18. Januar 2024 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 21. Februar 2024 beantragt A.________ zur Hauptsache, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Januar 2024 seien die gegen ihn angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
C.  
Unter Beilage der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft teilt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 mit, die gegen ihn angeordneten Ersatzmassnahmen seien am 28. Februar 2024 aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb gegenstandslos geworden, weshalb er sie zurückziehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides ist die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Deren Erhebung setzt jedoch u.a. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 lit. b BGG). Dieses ist durch die Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen weggefallen. Die Beschwerde ist damit mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
2.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. zum Ganzen: BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen: Urteil 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2). 
 
3.  
Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Vielmehr bedürfte die Beschwerde in Strafsachen einer eingehenden Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolge ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Anordnung von Ersatzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer angestrebt und diese dann mit Verfügung vom 28. Februar 2024 vorzeitig wieder aufgehoben. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 7B_223/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteienschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn