Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
1B_438/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung 27. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fraefel, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer.  
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Dieser wird im Strafverfahren amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel. Nachdem A.________ am 20. November verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ihm gegenüber die Untersuchungshaft an. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Haft wegen Fluchtgefahr. Gleichzeitig setzte es die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- fest, behielt die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen aber dem Endentscheid vor. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 21. Dezember 2015 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, er sei aus der Haft zu entlassen. Im Anschluss an eine Befragung vom 22. Dezember 2015 entliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ aus der Haft. 
Mit ergänzender Eingabe vom 4. Januar 2016 änderte A.________ daraufhin seine Rechtsbegehren und beantragt neu, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'789.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen und die Kosten des obergerichtlichen sowie des bundesgerichtlichen Verfahrens seien je auf die Staatskasse zu nehmen. 
Am 24. Dezember 2015 verzichteten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und mit Eingaben vom 28. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 auch das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ist grundsätzlich als kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (vgl. Art. 222 StPO und Art. 80 BGG).  
 
1.2. Nach während der Hängigkeit der Beschwerde erfolgter Haftentlassung befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft. Sein entsprechendes Interesse an der Beschwerdeführung ist mithin nachträglich weggefallen. Insofern ist die Beschwerde im Hauptpunkt als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter als Einzelrichter am Bundesgericht (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Im Rahmen einer Abschreibungsverfügung kann das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht neu verlegen, setzte dies doch eine Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus, was bei Abschreibung gerade nicht der Fall ist. Bloss ausnahmsweise kann das Bundesgericht die Vorinstanz einladen, ihre Kostenregelung aufgrund des Erledigungsgrundes im bundesgerichtlichen Verfahren anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 2G_3/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.4 und 2.5). Für eine solche Ausnahme besteht hier kein Anlass. Das Obergericht setzte lediglich die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- fest, entschied über die Verlegung aber noch nicht definitiv, sondern verschob dies auf den strafrechtlichen Endentscheid. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid. Diesen kann der Beschwerdeführer ohnehin nicht selbständig anfechten, weil er insoweit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet bzw. bei sofortiger Erledigung nicht ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren eingespart würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG). Im Übrigen würde es dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch an der für die Beschwerdelegitimation erforderlichen Beschwer fehlen (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG), da zurzeit noch offen ist, wem die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens letztlich auferlegt werden.  
 
2.  
 
2.1. Soweit die Streitsache als erledigt abzuschreiben ist, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 72 BZP). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. die Verfügung des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall entliess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine drei Wochen nach Bestätigung der Haft durch das Obergericht und nur einen Tag, nachdem er Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatte, aus der Haft. Das belegt zwar nicht die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides, relativiert aber erheblich die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz erkannte Fluchtgefahr. Es ist kaum nachvollziehbar und wird von Behördenseite auch nicht begründet, weshalb die festgestellte Fluchtgefahr innert so kurzer Zeit ohne offenkundige Änderung der Sachlage weggefallen sein sollte. Demnach bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Haftanordnung, und es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Behörden des Kantons Zürich die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens veranlasst haben.  
 
2.3. Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung gemäss der dem Bundesgericht eingereichten Honorarnote auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Dr. Christian Fraefel für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'789.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax