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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1184/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2022 (BK 22 377). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 10. August 2022 Anzeige gegen eine Mitarbeitende der Ausgleichskasse des Kantons Bern u.a. wegen Betrugs, Nötigung und Prozessbetrugs. Er verwies dabei auf ein Schreiben der Ausgleichskasse Bern vom 9. August 2022, wonach er ermahnt wurde, die Unterlagen zur Erfüllung der Beitragspflicht in der AHV, IV, EO und ALV einzureichen und die Mahngebühr von Fr. 50.-- zu begleichen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 26. August 2022 nicht an die Hand und verfügte zugleich, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2022 unbeachtet bleibe. Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 28. September 2022 wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz führt aus, die kantonale Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeige, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Er setze sich überhaupt nicht mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander, sondern beschränke sich darauf, geltend zu machen, dass die Mahnkosten unzulässig seien, wobei er auf einen Entscheid eines Betreibungsamts verweise, welchen er entgegen seiner Ausführungen nicht beigelegt habe. Mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht ansatzweise. Er erläutert stattdessen im Wesentlichen erneut seine erhobenen Vorwürfe und macht pauschal Sachverfälschungen, Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Verstösse gegen die BV und die EMRK geltend. Dass und weshalb der vorinstanzliche Schluss, die kantonale Beschwerde sei unzureichend begründet, und der deshalb erlassene Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen sollen, lässt sich der Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill