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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_449/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Schriftensperre, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, vom 22. Juni 2022 (SB.2021.37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte mit Urteil vom 9. Juni 2022 A.________ im Berufungsverfahren zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und bestätigte die Landesverweisung von zehn Jahren. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 ersuchte A.________ um Aufhebung der mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. November 2019 angeordneten Schriftensperre. Die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ab. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 29. August 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung der Schriftensperre. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
3.1. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 27. Juni 2022 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis am 27. Juli 2022. Die vorliegende Beschwerde wurde am 29. August 2022 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BGG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2). Die vorliegend umstrittene Ersatzmassnahme ist anstelle der Untersuchungshaft/Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (Urteil 1B_37/2017 vom 3. Februar 2017 mit Hinweis). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.  
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli