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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_701/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, Nordmazedonien, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juli 2022 (VB.2021.00664). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er reiste erstmals 2001 in die Schweiz ein, stellte erfolglos ein Asylgesuch und galt ab 2003 als verschwunden. 2004 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, reiste erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Ab Dezember 2015 lebte er getrennt von seiner Ehefrau. Gemäss Betreibungsregisterauszug des damaligen Betreibungskreises lagen am 27. April 2016 insgesamt 35 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 170'000.-- gegen ihn vor. Am 15. Juli 2016 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft und aufgelöster Ehe nicht mehr und wies ihn per 15. September 2016 aus der Schweiz weg. Die Ehe wurde am 20. Dezember 2016 geschieden. Nach erfolglosem Rekurs verliess er die Schweiz am 31. Januar 2018. Noch vor Auflösung der Ehe ging er mit B.________, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, eine Beziehung ein, aus der im 2017 die gemeinsame Tochter C.________ hervorging. Am 20. April 2018 heiratete er B.________ im gemeinsamen Heimatland. 
 
B.  
Am 18. Juli 2018 stellte A.________ bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Im 2019 wurde der gemeinsame Sohn D.________ geboren. Die Ehefrau B.________ war zu dem Zeitpunkt mit 15 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 53'000.-- im Betreibungsregister verzeichnet. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch um Familiennachzug am 5. März 2021 mit der Begründung ungenügender finanzieller Mittel, Überschuldung der Ehefrau B.________ und Gefahr weiterer Schulden ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. August 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2022 gelangen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, des Rekursentscheides und der Verfügung des Migrationsamts sowie die Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung von Rechtsanwalt Yannik Müller. 
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung, die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das SEM haben sich nicht vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer besitzt aufgrund seiner Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Ehefrau grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG). Ausserdem berufen sich beide Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gestützten Anspruch auf Familiennachzug. Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
 
1.3. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.  
 
 
1.4. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die vorangegangenen Verfügungen ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Rekursentscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. August 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. März 2021 verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). Das Bundesgericht ist hingegen weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 149 II 43 E. 2.2; 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3)  
 
2.2. Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerdebegründung soll eine effiziente Entscheidfindung erleichtern. Soweit die Beschwerdeführer auf ihre Rechtsschriften im kantonalen Verfahren verweisen und diese dadurch zum Inhalt ihrer Eingabe an das Bundesgericht machen wollen (Rz. 28, 33, 37 und 39 der Beschwerdeschrift), ist auf die dortigen Ausführungen nicht einzugehen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; im Einzelnen unten E. 4.3).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2.).  
Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesgericht eine "Bestätigung E.________ GmbH vom 5. September 2022" sowie den "GAV Holzbauindustrie samt Tarif ab dem Jahr 2021" ein. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, letzteres Dokument beizubringen, wobei ersteres ohnehin als echtes Novum unzulässig ist. Die fehlende Leistungsfähigkeit, die der Beschwerdeführer mit dem GAV widerlegen möchte, war bereits im vorinstanzlichen Verfahren Hauptstreitpunkt. Dass die Vorinstanz die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung als ungenügend erachtet hat und daraus nicht den den Beschwerdeführern genehmen Schluss gezogen hat, rechtfertigt keine freie Sachverhaltsergänzung vor Bundesgericht. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, seinen Standpunkt bereits im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert zu belegen. 
Die neu eingebrachten Beweismittel müssen daher unberücksichtigt bleiben. 
 
3.  
Streitgegenstand ist der verweigerte Familiennachzug des Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin und den beiden Kindern gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten einen Anspruch auf eine solche Bewilligung, da der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht gegeben und es nicht zumutbar sei, das gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben aus der Distanz zu leben. 
 
4.  
In formeller Hinsicht rügen d ie Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV
 
4.1. Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vorstehende E. 2.3; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). 
 
4.2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist. Gemäss Auszug des Betreibungsregisters U.________/ZH vom 27. April 2016 habe er offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 170'659.60 sowie eine Vielzahl von Betreibungen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau sei nicht ersichtlich. Einer Erwerbstätigkeit gehe der Beschwerdeführer nicht nach. In der Schweiz habe die Familie keine existenzsichernden Einkünfte, es bestehe eine Unterdeckung. Es sei weder ein Wille zum Schuldenabbau noch zur Unterstützung der Familie erkennbar. Auch während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz sei der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich nie ernsthaft um Arbeit bemüht. In dieser Zeit habe er aber die Schulden angehäuft. Es mangele ihm sowohl an einem konkreten Arbeitswillen als auch an Sprachkenntnissen und Kontakten zu Schweizer Bürgern, obschon er jahrelang in der Schweiz gelebt habe. Auch die Beschwerdeführerin sei verschuldet und verzeichne per 9. Februar 2021 15 Verlustscheine in Höhe von Fr. 52'977.84 und sei noch vor der Geburt des jüngsten Kindes bis im Februar 2019 mit Fr. 44'000.-- Fürsorgeleistungen unterstützt worden. Das aktuelle Familienmodell werde seit mehr als vier Jahren gelebt: die Geburt der Tochter erfolgte ein Jahr nach der Wegweisung, die Hochzeit und die Geburt des Sohnes erfolgten erst nach der Ausreise aus der Schweiz.  
 
4.3. Diese tatsächlichen Feststellungen werden von den Beschwerdeführern nicht substanziiert gerügt und die dazu eingereichten Noven bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. vorstehende E. 2). Die Beschwerdeführer beanstanden die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ausschliesslich appellatorisch, d.h. sie wiederholen ihre Sicht der Dinge und stellen diese jener der Vorinstanz gegenüber oder ergänzen den Sachverhalt in ihrem Sinne frei, ohne darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt hätte. Das gilt für die Rüge des Zustandekommens und der Zusammensetzung der Schulden, den Willen, die Familie aus Nordmazedonien heraus zu unterstützen, die Familiensituation, den Bedarf und die Unterdeckung der Familie in der Schweiz sowie die Arbeits- und Suchbemühungen in der Vergangenheit und die Einkommenserwirtschaftung und Schuldenvermeidung in der Zukunft. Eine derartige Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. oben E. 2.3; BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.3). Da die Beschwerdeführer keine Willkür geltend machen und erst recht nicht nachweisen, werden diese Sachverhaltsrügen nicht berücksichtigt. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.4. Die Beschwerdeführer legen auch nicht in einer den Begründungs- und Substanziierungsanforderungen genügenden Weise dar (oben E. 2.1), inwiefern die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt haben soll. Soweit sie betreffend Zusammensetzung der Schulden nur auf ihre frühere Eingabe verweisen, genügt dies nicht (oben E. 2.2). Ebenso wenig genügt die blosse Behauptung, die belegten Vorbringen hinsichtlich Arbeitsbemühungen seien nicht gehört worden, ohne aufzuzeigen, welche dies gewesen und inwiefern diese entscheidwesentlich sein sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV mit entscheidwesentlichen Punkten ungenügend auseinandergesetzt oder sie ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz klar und nachvollziehbar ausgeführt, warum sie die Verschuldung als mutwillig erachtet und warum sie in Zukunft nicht von einer Verbesserung der finanziellen Situation ausgeht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.  
 
5.  
In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die mutwillige Verschuldung (dazu nachstehende E. 5.2) und die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK. Auch betreffend diese Rügen ist fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt ihrer Begründu ngs- und Substanziierungspflicht nachkommen (Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2; vgl. E. 2.1 oben); dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, da auch die diesbezüglichen Rügen abzuweisen sind. 
 
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG noch das AuG in seiner bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung gilt, da das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 18. Juli 2018 und damit vor Inkrafttreten (1. Januar 2019) der Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2016 eingereicht wurde (AS 2017 6521; AS 2018 3171; vgl. Urteile 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 3.1; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.1). Ebenso ist vorliegend die VZAE in ihrer bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung anwendbar (AS 2007 5497 und alle bis 31. Dezember 2018 gültigen Änderungen). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist mithin anders als durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.2, 6.1) nach dem alten Recht zu beurteilen.  
 
5.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG). Kein Anspruch besteht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Kriterien werden in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit präzisiert (VZAE; SR 142.201; BGE 148 II 1 E. 2.2). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; ab 1. Januar 2019: Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Mutwillige Verschuldung liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (Urteile 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hat während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz kaum gearbeitet, aber Schulden von über Fr. 170'000.-- angehäuft. Auch als seine Tochter geboren wurde, hat er keine einbringliche Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin Fr. 44'000.-- Sozialhilfe beziehen. Dazu kommen ihre eigenen Schulden von Fr. 53'000.--. Wenn wie vorliegend ohne familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Probleme keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, aber ein Schuldenberg angehäuft wird, ist dies mutwillig. Bemühungen um Schuldenabbau hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Auch in Nordmazedonien arbeitet der Beschwerdeführer nicht, obwohl es ihm möglich wäre. Dass die Vorinstanz daraus den Schluss zieht, der Beschwerdeführer zeige keinerlei Willen, etwas an seiner prekären Situation zu ändern, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach all den Jahren eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird, mit der er sich und seine Familie wird versorgen können. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Schuldenwirtschaft fortgesetzt wird, um den Lebensunterhalt zu decken. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch die positive Zukunftsprognose verneint. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur mutwilligen Verschuldung sind demnach bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das den vorinstanzlichen Schluss der mutwilligen Verschuldung entkräften könnte. Insbesondere stellt er weder die Höhe der Verschuldung noch die fehlende Erwerbstätigkeit oder die Unterdeckung im Familienbedarf in Abrede. Es ist deshalb bundesrechtskonform, auf einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zu schliessen.  
 
6.  
 
6.1. Hat die ausländische Person einen Widerrufsgrund gesetzt, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1).  
 
6.2. Artikel 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umständen Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Aufenthalt in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).  
Dem Kindeswohl und den privaten Interessen kann aber rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen - bei überwiegendem öffentlichem Interesse an der Untersagung des Aufenthalts - Genüge getan werden, wenn der von der Ausweisung betroffene Elternteil bzw. Ehegatte den Kontakt zu den Kindern und zur Ehefrau mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln weiterhin pflegen kann und die Kinderbetreuung durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteil gewährleistet bleibt (Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.3; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.7; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2; 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.6.3). 
 
6.3. Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung und die gemeinsamen, zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund 5- und 3-jährigen Kinder sind in der Schweiz geboren und bisher hier aufgewachsen. Den Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann deshalb nicht ohne Weiteres zugemutet werden, mit dem Beschwerdeführer nach Nordmazedonien auszureisen, sodass vorliegend das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist.  
 
6.4. Bezüglich des Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und der damit einhergehenden Interessenabwägung hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer weiteren Schuldenwirtschaft hoch sei. Der Beschwerdeführer sei zudem nach all den Jahren, die er in der Schweiz verbracht habe, mangelhaft integriert, habe nur rudimentärste Deutschkenntnisse und keine Kontakte oder Freundschaften zu Schweizer Bürgern. Dem stehe das private Interesse am Familienleben gegenüber. Da die Tochter ein Jahr nach der Wegweisungsverfügung des Beschwerdeführers und der Sohn erst nach dessen Ausreise geboren sei, hätten die Beschwerdeführer von Anfang an um das Risiko wissen müssen, das Familienleben allenfalls auf Distanz leben zu müssen. Das derzeitige Familienmodell werde bereits seit vier Jahren so gelebt, der Beschwerdeführer besuche seine Familie regelmässig in der Schweiz und die Kinder würden aufgrund ihres jungen Alters keine andere Form des Zusammenlebens kennen. Daher sei die Kontaktpflege der Familie weiterhin durch wechselseitige Besuche zumutbar. Gesamthaft überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen der Beschwerdeführer und die Fernhaltemassnahme erweise sich als verhältnismässig.  
 
6.5. Was der Beschwerdeführer wenig substanziiert gegen die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung einwendet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Schuldenwirtschaft bzw. mutwillige Verschuldung stellt ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt zu verweigern (Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2). Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ausgewiesen (vgl. 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.3). Die Vorbringen, dass der Sohn erst im 2019 geboren und das Leben auf Distanz nicht freiwillig gewählt wurde, ändert nichts an der vorinstanzlichen Würdigung, dass es weiterhin zumutbar ist, die Kontaktpflege über die Distanz aufrecht zu erhalten, zumal dies gar nicht bestritten wird.  
 
6.6. Insgesamt überwiegt deshalb vorliegend das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an der Rückkehr in die Schweiz. Die vorinstanzliche Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung steht deshalb mit Art. 8 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AuG im Einklang und erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform.  
 
 
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten bleibt auch kein Raum für das Eventualbegehren.  
 
7.2. Da die Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz nichts Substanzielles vorbringen, ist ihre Beschwerde von Beginn weg als aussichtslos zu betrachten und sind ihre Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführenden sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha