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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_37/2013 
 
Urteil vom 31. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Y.________. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft Y.________ führt gegen den auf ihren Antrag hin mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2012 in Untersuchungshaft versetzten X.________, welcher zuvor noch in Auslieferungshaft gesessen hatte, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf (mehrfache) Veruntreuung, (mehrfache) ungetreue Geschäftsbesorgung, (gewerbsmässigen) Betrug sowie Urkundenfälschung. Seither verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untesuchungshaft mehrere Male um drei Monate, letztmals mit Entscheid vom 26. November 2012 bis am 22. Februar 2013. 
 
2. 
Am 15. Dezember 2012 ersuchte X.________ um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies am 21. Dezember 2012 das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass X.________ bis am 21. Januar 2013 kein weiteres Gesuch (mehr) stellen könne. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob X.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 23. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass ein Begehren um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers - wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde - bei der Oberstaatsanwaltschaft zu stellen sei. Die Beschwerdekammer sei dafür nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Ein formelles Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt oder den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts habe der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt. Aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers würden auch keine Anzeichen für einen entsprechenden sinngemässen Antrag bestehen, so dass sich Erörterungen zu einem allfälligen Ausstand der erwähnten Personen erübrigen würden. Weiter machte die Beschwerdekammer u.a. Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zu den Haftgründen bevor sie zum Schluss kam, dass sämtliche Voraussetzungen für die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuch erfüllt seien. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe 29. Januar 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheids. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Y.________, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren, Rechtsanwalt Z.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli