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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_461/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. März 2023 (EE.2022.00049). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben vom 19. Mai und 27. Juni 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind (Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen), 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Betrag von Fr. 77'638.90 zurückzuerstatten habe, 
dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, dass Grund für eine allfällige Erwerbseinbusse im Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bildeten, sondern die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und das Geschäft im Monat September 2021 nicht mehr von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei, 
dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass daran die geltend gemachte schwierige persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass, soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu interpretieren sind, dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold