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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_638/2021  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2021 (ZL.2021.00058). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2021, mit dem es einerseits die Rückforderung von Fr. 3179.- (vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2020 unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse) bestätigte und anderseits die Voraussetzungen für deren Erlass verneinte, 
in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 29. November 2021 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die II. sozialrechtliche Abteilung nicht nur in Bezug auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, sondern - aus prozessökonomischen Gründen - auch hinsichtlich der kantonalrechtlichen Gemeindezuschüsse für die Beurteilung zuständig ist (Urteil 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1 mit Hinweisen), 
dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 und 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden kann (BGE 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3), wobei diesbezüglich erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 138 I 274 E. 1.6), 
dass die Vorinstanz mit Blick auf die Wiederherstellung der Frist für eine Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2020 (vgl. Art. 41 ATSG) insbesondere erwogen hat, der Versicherte habe sich ab dem 21. September 2020 wieder in der Schweiz aufgehalten und hätte ab diesem Zeitpunkt gegen die Rückerstattungsverfügung opponieren können, was er aber erst am 2. resp. 30. Dezember 2020 und somit verspätet getan habe, 
dass das kantonale Gericht sodann hinsichtlich des guten Glaubens (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) u.a. erwogen hat, in Anbetracht des in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV (SR 831.301) statuierten Grenzwertes (Fr. 120.- im Jahr) hätte sowohl die Erhöhung der vom rumänischen Staat ausgerichteten Altersrenten als auch die im Juni 2018 erhaltene Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 10'000.- gemeldet werden müssen, weshalb die Unterlassung der entsprechenden Meldungen als grobfahrlässiges Verhalten zu werten sei, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen entscheidenden Erwägungen nicht auseinandersetzt, und seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann