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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_638/2022  
 
 
Urteil vom 22. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direktzahlungen 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 
1. März 2022 (B-5464/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Baudirektion) gegen eine Verfügung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, in welcher das unveränderte Bestehen der Schlussabrechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2019 festgehalten wurde.  
Die Baudirektion forderte sie mit Zwischenentscheid vom 25. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2021 ab. 
Am 16. September 2021 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde von A.________ wegen verspäteter Einreichung bzw. offensichtlich ungenügender Begründung nicht ein (Urteil 2C_715/2021). 
 
1.2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 stellte die Baudirektion fest, dass der Kostenvorschuss betreffend Schlussabrechnung der Direktzahlung 2019 noch nicht eingegangen sei. Daraufhin räumte diese A.________, unter Androhung des Nichteintretens im Falle der Nichtbezahlung, eine letzte, nicht erstreckbare Frist von sieben Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses ein.  
Mit Entscheid vom 4. November 2021 trat die Baudirektion auf den Rekurs mangels fristgerechter Leistung des auferlegten Kostenvorschusses nicht ein. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mit Urteil vom 1. März 2022 (zugestellt am 6. Juli 2022) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 5. August 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihr "Verfahrensunfähigkeit in der ganzen komplexen Sache mit der Baudirektion einzugestehen wegen Verfassungswidrigkeit".  
Mit Schreiben vom 10. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung des vollständigen Kostenvorschusses im Verfahren vor der Baudirektion nicht eingehalten habe. Sie hat sodann festgehalten, dass die Baudirektion zu Recht auf ihren Rekurs nicht eingetreten sei.  
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz, die zur Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Baudirektion geführt haben, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr beschränkt sich sich darauf, zu behaupten, sie sei mit dem Verfahren vollkommen überfordert und ohne juristische Unterstützung "nicht verfahrensfähig". Zudem wirft sie den Vorinstanzen "amtsmissbräuchliche Machtdemonstration" und Diskriminierung vor. 
Damit gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen Recht verletzen sollen. 
 
2.3. Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verbeiständung abgewiesen hat.  
Sollte die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren mitanfechten wollen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), enthielte die Beschwerde auch diesbezüglich keine hinreichende Begründung, zumal sie in keiner Weise dartut, inwiefern diese Zwischenverfügung Bundes (verfassungs) recht verletzt. Die blosse Behauptung, es sei verfassungswidrig, wenn sie "als Laiin zur Seite gedrängt werde, ohne Hoffnung zu erhalten auf echte juristische [Verbeiständung]", genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen wollte, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov