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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_540/2021  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2021 (HE210068-O). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2021, mit welchem das von der rubrizierten Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes mangels Substanziierung der angeblich geleisteten Arbeiten abgewiesen wurde, dies unter Hinweis, dass die Eintragungsfrist erst am 25. Mai 2021 ablaufe und bis dahin ein neues Gesuch eingereicht werden könne, 
in die am 25. Mai 2021 gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit den Begehren um dessen Aufhebung und um superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckt und schliesslich eine letzte Nachfrist bis zum 15. Oktober 2021 gesetzt wurde, unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung, 
dass der Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli