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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.378/2006 /scd 
 
Urteil vom 13. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka, 
 
gegen 
 
Kantonsspital St. Gallen, 
Ärztliche Leitung/Spitalleitung, Rorschacher Strasse 95, 
9007 St. Gallen, Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Eröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 27. Februar 2006 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Er machte geltend, das Kantonsspital St. Gallen habe infolge von Sehstörungen bei seinem linken Auge, welche am 28. April 2001 erschienen, fehlerhafte Untersuchungen vorgenommen. Auf ärztliche Weisung hin sei eine Reexposition gegenüber einem eine Anaphylaxie auslösenden Allergen erfolgt, was zu Zentralvenenpräthrombosen der Retina des rechten Auges geführt und eine monatelange Lebensgefahr hervorgerufen habe (Kreislaufkollaps, Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, vitales Organversagen, innere Blutungen). Eine zivilrechtliche Einigung sei nicht möglich gewesen, weshalb er sich in Anbetracht der Verjährungsfrist veranlasst sehe, Strafklage zu erheben. 
 
Mit Schreiben vom 13. März 2006 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Akten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens und teilte mit, dass aus den Beilagen ersichtlich sei, dass sich die Anzeige gegen vier Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen richte. 
 
Am 25. April 2006 beschloss die Anklagekammer, kein Strafverfahren zu eröffnen. Sie stützte ihren Entscheid zunächst auf die Erwägung, dass den beschuldigten Ärzten in Bezug auf die in Frage kommenden Delikte weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Ein Gutachten des Kantonsspitals Luzern vom 11. Januar 2006 komme zum Schluss, dass die Behandlung und Medikation des Anzeigers in jeder Hinsicht lege artis und nach dem für das Kantonsspital St. Gallen gültigen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung erfolgt sei. Auch die Einwände von X.________ gegen das Gutachten könnten nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen, da keine Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten vorlägen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Juni 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils der Anklagekammer vom 25. April 2006 wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458 f.). 
1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Opfer gemäss OHG ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Das Opfer kann den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird (Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG), und diesen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten: Das Opfer verfügt über die gleichen Rechtsmittel wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Diese Bestimmung geht als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459 f. mit Hinweisen). 
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer als Opfer im dargelegten Sinn betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben in seiner körperlichen Integrität verletzt und könnte daher (mutmassliches) Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG sein. Er unterlässt es jedoch, Art und Schwere der Beeinträchtigung in seiner Beschwerde näher darzulegen, was einen erheblichen Mangel der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde darstellt (s. E. 1.3 hiernach). 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; die Verweisung auf Rechtsschriften in anderen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120). 
Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen dar, inwiefern die von der Anklagekammer verweigerte Eröffnung des Strafverfahrens willkürlich sein soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verweisung auf seine Argumentation vor der Anklagekammer sowie auf weitere Vorakten, aus denen sich ergeben soll, dass die Ärzte zumindest fahrlässig gehandelt haben. Nach der oben erwähnten Rechtsprechung muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde jedoch in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. So hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführen müssen, inwiefern die Anklagekammer gegen das Willkürverbot verstiess, indem sie auf das Gutachten des Kantonsspitals Luzern abstellte. 
 
Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er hätte vor dem Entscheid der Anklagekammer nochmals angehört werden müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass er erst einen Strafantrag stellte, nachdem das Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass kein Kunstfehler vorliege. Er hatte somit Gelegenheit, sämtliche Gründe, die gegen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen sprechen, vorzutragen. Im Übrigen genügt auch die Rüge der formellen Rechtsverweigerung den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: