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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_903/2020  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Pfändung eines Bankkontos, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Oktober 2020 (ABS 20 252). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wird von zwei Gläubigern für Forderungen von Fr. 23'332.65 betrieben. Am 2. September 2020 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, bei ihm die Pfändung und pfändete dabei ein Guthaben auf einem Bankkonto bei der UBS im Betrag von Fr. 28'000.--. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 ab. 
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 gelangt der Schuldner an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entscheides. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). In diesen äussert sich das Obergericht ausführlich zum kantonalen Beschwerdevorbringen, beim Konto handle es sich um Sparguthaben aus einer unpfändbaren AHV-Rente. 
 
2.   
Die Beschwerde enthält nur das genannte Begehren, aber keinerlei Begründung. Eine Rechtsverletzung ist folglich nicht dargetan und es ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli