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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1374/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2022 (4H 22 16). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Das angefochtene Urteil wurde der Post am 5. Oktober 2022 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 17. Oktober 2022 an das Kantonsgericht Zug mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 7. September 2022 eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht und des damit begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste, gilt das angefochtene Urteil spätestens als am 13. Oktober 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 14. Oktober 2022 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 14. November 2022. Die nochmalige Zusendung des Urteils durch das Kantonsgericht per A-Post hatte bzw. hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist; darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben vom 17. Oktober 2022 hingewiesen. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde der Schweizerischen Post am 17. November 2022 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Sie ist verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill