Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_532/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
handelnd durch B.________, 
und diese vertreten durch 
Rechtsanwalt Felix Barmettler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; schweizerische Gerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 3. April 2018 (SST.2017.180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 12. Januar 2017 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 130.--. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 3. April 2018 insoweit gut, als es die durch das Bezirksgericht festgesetzte Parteientschädigung zugunsten der Tochter von X.________ als Zivil- und Strafklägerin reduzierte. Im Übrigen bestätigte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid. 
 
Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 verpflichtet sowie in der Lage war, monatlich Fr. 652.-- Unterhalt zugunsten seiner Tochter zu bezahlen, aber lediglich CZK 9'000.-- (ca. Fr. 345.--) monatlich leistete. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundes- und Völkerrecht. Er bestreitet die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden. Geldschulden seien Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR folgend dort zu zahlen, wo die berechtigte Person zur Zeit der Erfüllung ihren Wohnsitz habe, weshalb sich der strafrechtliche Gerichtsstand ebendort befinde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihren Wohnsitz nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nach V.________ in der Tschechischen Republik verlegt. Dort seien diverse unterhaltsrechtliche Abänderungsprozesse geführt worden. Die Unterhaltsfrage unterstehe tschechischem Recht. Er, der Beschwerdeführer habe, wie die Beschwerdegegnerin 2, seinen dauerhaften Wohnsitz in V.________. Er reise sehr häufig nach V.________ und habe dort drei Kinder sowie sein übriges soziales Umfeld.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Ausführungsort der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten befinde sich am schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers. Demgemäss seien die schweizerische Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit gegeben. Die Frage, ob aus den Zahlungen auf das Konto der Beschwerdegegnerin 2 bei der Bank C.________ ein vereinbarter Erfüllungsort in der Schweiz abzuleiten sei, könne offen bleiben (angefochtenes Urteil, E. 2.3.4 S. 9).  
 
Der Beschwerdeführer sei in einem Vollzeitpensum bei der D.________ AG angestellt. Laut seinen früheren Aussagen halte er sich meistens in der Schweiz auf, bezahle die Steuern in der Schweiz und habe seinen festen Wohnsitz in U.________. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich aktuell sowie im angeklagten Zeitraum an seinem Wohnort in U.________. Seine Reisetätigkeit und zusätzliche Wohnadresse in der Tschechischen Republik änderten daran nichts (angefochtenes Urteil, E. 2.3.3 S. 9). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gerichtsbarkeit der Schweiz, nicht jedoch, falls eine solche gegeben ist, die landesinterne Zuständigkeit der Vorinstanzen. Somit erübrigt sich eine Überprüfung der vorinstanzlichen Ausführungen zu Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO.  
 
Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder eine Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 209 f.; 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). 
 
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB ist bei einem Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person im Ausland jeder Ort in der Schweiz, wo sich die unterhaltspflichtige Person, zur Zeit, da sie hätte erfüllen sollen, aufhielt, als Ausführungsort dieses Unterlassungsdelikts zu betrachten (BGE 99 IV 180 E. 1). Bereits in BGE 69 IV 126 kam das Bundesgericht zu demselben Ergebnis. Es erwog, dass am Ort, an welchem sich die unterhaltsberechtigte Person aufhalte, bloss eine Folge der Unterlassung eintrete, worauf es aber schon deshalb nicht ankomme, weil der Erfolg nicht zum Tatbestand des echten Unterlassungsdelikts gehöre (E. 1 S. 130). Auch nach BGE 82 IV 65 spielen sich die Unterlassung der unterhaltspflichtigen Person und der Wille, auf dem sie beruht, dort ab, wo Letztere sich im Zeitpunkt, da sie erfüllen sollte, befindet. An ihrem Aufenthaltsort fasst sie den massgebenden Entschluss und dort unterlässt sie das, was sie unternehmen müsste, um der unterhaltsberechtigten Person im Zeitpunkt der Fälligkeit am Erfüllungsort die geschuldete Leistung zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterhaltsansprüche auch zivilrechtlich vom schweizerischen Recht beherrscht sind (E. 2). Ferner erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210; 133 IV 171 E. 6.3). In der Lehre wird ebenfalls die Auffassung vertreten, bei Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person im Ausland sei bei Wohnort oder Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person in der Schweiz dieser als Ausführungsort zu betrachten (vgl. Stefan Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 217 StGB; Marie Dolivo-Bonvin, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 34 zu Art. 217 StGB; Dupuis et al. [Hrsg.], Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 41 zu Art. 217 StGB; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 31). 
 
1.4. Angesichts Art. 3 Abs. 1 StGB, Art. 8 Abs. 1 StGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 217 StGB ist der zivilrechtliche Wohnsitz des unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers ohne Belang. Mithin sind seine entsprechenden Vorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sein Wohnsitz schon im Tatzeitraum in U.________ gelegen habe, unerheblich. Der Beschwerdeführer bestätigt, zumindest sein Aufenthalts- und Arbeitsort sei in der Schweiz und er bestreitet nicht, sich im angeklagten Tatzeitraum zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 entsprechend in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er hätte daher zumindest auch von hier aus jeweils die zur Bezahlung der von ihm zu leistenden Unterhaltsforderungen erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen. Indem er dies unterliess, blieb er in der Schweiz pflichtwidrig untätig. Damit liegt ein schweizerischer Begehungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor. Da nebst dem zivilrechtlichen Wohnsitz zudem der Anwendbarkeit schweizerischen Zivilrechts für die Frage des Begehungsortes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB keine Bedeutung zukommt, ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR liege der Erfüllungsort seiner Unterhaltszahlungen am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin 2 in der Tschechischen Republik, nicht stichhaltig. Ohnedem vertritt der Beschwerdeführer trotz in der Schweiz abgeschlossener Unterhaltsvereinbarungen selbst den Standpunkt, seine Unterhaltspflicht unterstehe tschechischem Recht. Auch nach internationalem Privatrecht ist für zivilrechtliche Unterhaltspflichten grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des unterhaltsberechtigten Kindes anwendbar (vgl. Art. 4 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, SR 0.211.213.01; Art. 82 Abs. 1 IPRG). Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die schweizerische Gerichtsbarkeit und implizit sowohl ihre als auch die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Baden als gegeben erachtet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 217 Abs. 1 StGB geltend. Er habe weder dessen objektiven noch subjektiven Tatbestand erfüllt. Er habe ohne Rechtspflicht im damaligen Zeitpunkt für eine weitere Tochter und die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 monatlich Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 307.-- bzw. Fr. 526.30 geleistet. Durch diese zusätzlichen Zahlungen sei zumindest widerlegt, dass er existenzielle Nöte der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen oder gebilligt habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Argument des Beschwerdeführers, er habe monatlich den Betrag von Fr. 1'178.-- zugunsten der Familie (die Beschwerdegegnerin 2, eine weitere Tochter sowie die Kindsmutter) überwiesen und sei damit seiner Unterhaltspflicht für die Beschwerdegegnerin 2 nachgekommen, überzeuge nicht. Er habe bei jeder einzelnen Zahlung mit der Nennung des Namens der jeweiligen Person zum Ausdruck gebracht, wem das geleistete Geld zukommen solle. Dadurch habe er gezeigt, dass keine zusätzlichen Zahlungen für die Beschwerdegegnerin 2 gedacht gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. 3.2.4 S. 14).  
 
Der Beschwerdeführer habe um seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und die Fälligkeit des jeweiligen Betrages am Ende des Vormonates gewusst. Er habe zumindest in Kauf nehmen müssen, durch die eigenmächtige Reduktion des Betrags seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nachzukommen und damit vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 3.2.6 S. 15). 
 
2.3. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte.  
 
Für die Strafbarkeit wird nicht vorausgesetzt, dass die unterhaltsberechtigte Person auf die Leistung angewiesen ist (BGE 71 IV 195; Urteil 6P.44/2005 vom 27. Mai 2005 E. 4.1; Stefan Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 217 StGB; Ulrich Weder, in: Donatsch et. al [Hrsg.], StGB, JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 217 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 26 N. 30). 
 
2.4. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ausreichend auseinander und legt schlüssig dar, weshalb sie sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen als durch den Beschwerdeführer erfüllt erachtet. Was dieser hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 bis Juni 2015 dazu verpflichtet und in der Lage war, Fr. 652.-- monatlich zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlen, er indessen lediglich jeweils CZK 9'000.-- (ca. Fr. 345.--) leistete. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer jede einzelne seiner Zahlungen ausdrücklich mit dem Namen derjenigen Person bezeichnete, der die Forderung jeweils zukommen sollte. Auch in einer Ankündigung per E-Mail, fortan die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren, führte er die einzelnen Personen und die entsprechenden Beträge detailliert auf. Für die Beschwerdegegnerin 2 sah er die Bezahlung von CZK 9'000.-- (ca. Fr. 345.--) vor (vgl. kant. Akten, act. 143 f.). Die Vorinstanz erwägt deshalb zu Recht, es könne nicht angenommen werden, der gesamte überwiesene Betrag sei jeweils für die Beschwerdegegnerin 2 gedacht gewesen.  
 
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz von vorsätzlicher Tatbegehung durch den Beschwerdeführer ausgeht. Existenzielle Nöte der unterhaltsberechtigten Person sind für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 217 Abs. 1 StGB nicht erforderlich, weshalb das Argument des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand, er habe solche nicht in Kauf genommen, ins Leere stösst. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm sowie mit welcher Absicht er handelte, betrifft sodann sogenannte innere Tatsachen und damit eine Tatfrage (BGE 121 IV 90 E. 2b S. 92 mit Hinweisen). Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch bzw. nicht gewürdigt. Soweit er sinngemäss geltend macht, er habe die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht in Kauf genommen, ist darauf folglich nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber