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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_829/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zivilstandsamt Thal-Gäu, 
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde / Ehevorbereitungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.101). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 9. Dezemeber 2019 sprach B.________ beim Zivilstandsamt Thal-Gäu vor, um sich zu erkundigen, welche Dokumente er und seine Verlobte (Beschwerdeführerin) für eine Eheschliessung in der Schweiz bräuchten. Das Zivilstandsamt stellte ihnen eine Liste mit den notwendigen Dokumenten zu. 
Am 7. Oktober 2021 erschienen die beiden mit C.________ als Rechtsvertreter auf dem Zivilstandsamt, um das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Die Beschwerdeführerin hatte zwar kongolesische Zivilstandsdokumente dabei, konnte aber ihre Identität nicht nachweisen. In der Folge teilte das Zivilstandsamt mündlich mit, wegen fehlender Identitätspapiere und ablaufenden Aufenthaltes nicht auf das Ehevorbereitungsgesuch eintreten zu können. 
Wie sich ergab, hatte die Beschwerdeführerin auch beim SEM keine Papiere hinterlegt, und das Zivilstandsamt teilte ihr am 12. November 2021 mit, dass solche für das Ehevorbereitungsverfahren unabdingbar seien. Mit E-Mail vom 15. November 2021 bemängelte C.________ übermässigen Formalismus und eine Rechtsverzögerung. Mit E-Mail vom 16. November 2021 antwortete das Amt dahingehend, dass Identitätspapiere und der Wohnsitzausweis fehlen würden und aus diesem Grund nicht auf das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung habe eingetreten werden können. 
Darauf erhob C.________ für die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und gegen den abweisenden Entscheid vom 25. Februar 2022 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde teilweise gut, indem es wegen des bloss mündlichen Nichteintretens auf das Gesuch eine Rechtsverweigerung feststellte; in der Sache wies es die Beschwerde aber ab. 
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 stellt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht die Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (annuler l'arrêt litigieux) und alle gegenteiligen Begehren seien abzuweisen (débouter tout autre opposant de toutes autres ou contraires conclusions). Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Urteil jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Vorliegend wird - nebst einem für die freiwillige Gerichtsbarkeit keinen Sinn ergebenden Begehren - nur ein kassatorisches Begehren gestellt. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen mangelt es, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG
 
3.  
Abgesehen von der Feststellung, dass das Zivilstandsamt statt des mündlichen Nichteintretens eine diesbezügliche schriftliche Verfügung hätte treffen müssen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, dass für die einverlangten Identitätspapiere eine gesetzliche Grundlage existiere und sich die Forderung, Identitätspapiere vorzulegen, im Sinn der Registerwahrheit als im öffentlichen Interesse und als verhältnismässig erweise. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, bei ihrer Heimatvertretung einen Passantrag zu stellen, zumal sie über beglaubigte Personenstandsurkunden aus der Republik Kongo verfüge. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend auseinander, wenn sie eine gesetzliche Grundlage bloss pauschal in Abrede stellt. An der Sache vorbei geht sodann die Behauptung, der Vertrauensschutz in Behördenauskünfte gehe dem Legalitätsprinzip vor. Offenbar bezieht sich die Beschwerdeführerin hier auf die am 9. Dezember 2019 übergebene Liste der für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente. Was diese enthielt, ist nicht aktenkundig. So oder anders liesse sich aus dieser Liste aber kein Vertrauensschutz ableiten: Im Zuge des mit dem Erscheinen der Verlobten auf dem Zivilstandsamt am 7. Oktober 2021eingeleiteten Gesuches wurde ihnen von Anfang an klar gemacht, dass es Identitätspapiere brauche. Dies ist in rechtlicher Hinsicht denn auch unabdingbar, weil das Zivilstandsamt die Identität der Verlobten feststellen muss (Art. 99 Abs. Ziff. 2 ZGB; Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV). Die gesetzliche Verpflichtung der Zivilstandsbeamten zur Feststellung der Identität der Verlobten wird typischerweise anhand einer Überprüfung der Ausweisdokumente erfüllt. Diese müssen im Übrigen durch den Heimatstaat ausgestellt worden sein, denn vom SEM für Ausländer ausgestellte Reisedokumente wären blosse fremdenpolizeiliche Papiere, mit welchen weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden könnte (Art. 12 Abs. 1 RDV, SR 143.5). Inwiefern bei dieser rechtlichen Ausgangslage im Zusammenhang gegen Art. 99 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB oder anderweitig gegen Recht verstossen worden sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
Soweit sie abschliessend behauptet, sie habe bislang keinen Reisepass in der Republik Kongo beantragen können, betrifft dies nicht die Rechtsanwendung, sondern den Sachverhalt; diesbezüglich genügen appellatorische Ausführungen nicht, sondern wären Verfassungsrügen erforderlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). Abgesehen davon ist die Behauptung neu und damit ohnehin unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Vor dem geschilderten Hintergrund bzw. als Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und es demnach beim Verfahrensausgang des angefochtenen Urteils bliebt, geht schliesslich die Kritik an der im verwaltungsgerichtlichen Urteil vorgenommenen Kostenverteilung an der Sache vorbei, so dass auch darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde nicht nur an einem hinreichenden Rechtsbegehren, sondern erweist sie sich auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung - dessen Sinn sich vorliegend ohnehin nicht erschliesst - gegenstandslos. 
 
7.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilstandsamt Thal-Gäu und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli