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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_24/2020  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_408/2020 vom 12. August 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wies mit Verfügung vom 29. Juni 2020 das Gesuch des Straf- und Zivilklägers A.________ um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, worauf die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ihn mit Verfügung vom 14. Juli 2020 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'200.-- aufforderte. Am 16. Juli 2020 stellte A.________ ein "Gesuch um Ratenzahlung/Reduzierung der Sicherheitsleistung". Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 forderte ihn die Beschwerdekammer in Strafsachen auf, sein Gesuch zu belegen. In der Folge stellte A.________ am 23. Juli 2020 ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/Aufhebung der Sicherheitsleistung". Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 24. Juli 2020 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege/Aufhebung der Sicherheitsleistung ab und hiess das Gesuch um Ratenzahlung gut. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, A.________ vermöge nicht aufzuzeigen, dass seine Begehren nicht aussichtslos seien. Dagegen erhob A.________ am 10. August 2020 Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_408/2020 vom 12. August 2020 infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eintrat. 
 
2.  
A.________ wandte sich mit einer als "Stellungnahme / Einwand zum Urteil vom 12. August 2020" bezeichneten Eingabe vom 7. September 2020 gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_408/2020 und lehnte dieses ab. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. Oktober 2020 teilte er dem Bundesgericht mit, dass seine Postadresse nicht mehr funktioniere. Eine weitere Eingabe erfolgte nicht. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Die als "Stellungnahme / Einwand zum Urteil vom 12. August 2020" bezeichnete Eingabe ist somit als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_408/2020 zu behandeln. 
 
4.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) und zeigt nicht auf, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 108 BGG beanstanden will, übt er Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Eingabe kann im Übrigen auch nicht als erneute Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. Juli 2020 entgegengenommen werden. Die Eingabe richtet sich einerseits einzig gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_408/2020 und andererseits vermag der Gesuchsteller erneut nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Aufhebung der Sicherheitsleistung führte, rechtswidrig sein sollte. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli