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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_934/2022  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe); rechtliches Gehör; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 22. Juli 2022 (III 2022 108). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz ordnete am 27. Juni 2022 gegenüber A.________ den ordentlichen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen an und bot ihn auf den 22. August 2022 zum Strafantritt auf. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. Juli 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. 
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 17. August 2022 von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde weder einen Antrag noch nimmt er Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Er äussert sich überhaupt nicht zu der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Frage der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe, sondern erläutert losgelöst davon hauptsächlich (erneut) seine Sichtweise des Vorfalls, der zu seiner Verurteilung und Bestrafung mit einer Busse geführt hatte, die das Amt für Justizvollzug in eine Ersatzfreiheitsstrafe umwandelte. Daneben moniert er einen Verstoss gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Erhebung einer Berufung in einem mit seinem Fall konnexen Straffall, in dem er als Privatkläger auftrat. Vorbringen zur ihm angelasteten Tat konnte und musste der Beschwerdeführer indes in den seine Strafsache betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem dafür zuständigen Bezirks- und Kantonsgericht geltend machen und hätte er darüber hinaus noch in einer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid möglichen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht thematisieren können. Letzteres gilt gleichermassen für die behauptete Gehörsverletzung im anderen Straffall. Im Verfahren betreffend Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe besteht hierfür hingegen kein Raum. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Schluss, die vom Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde angeführten Argumente seien nicht geeignet, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Frage zu stellen, und mit dem deshalb erlassenen abschlägigen Entscheid in Willkür verfallen wäre oder sonstwie Recht verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nicht auf. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller