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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_7/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
gesetzlich vertreten durch C.________, 
vertreten durch die Einwohnergemeinde U.________, Regionaler Sozialdienst U.________, Alimentenhilfestelle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2023 (ZK 23 467 (468)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________, geboren am (...) (Beschwerdegegnerin) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________, vertreten durch die Einwohnergemeinde U.________, betrieb A.________ (Beschwerdeführer) für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Dezember 2017 bis Juni 2022 in der Höhe von Fr. 24'428.-- zzgl. Zins zu 3% seit dem 1. Juli 2022. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 7. August 2023 um definitive Rechtsöffnung in der entsprechenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau.  
 
1.2. Das Regionalgericht erteilte mit Entscheid vom 20. November 2023 definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 24'428.-- zzgl. Zins von 3% seit dem 30. November 2022. Es stützte sich dabei auf die von der KESB am 12. Dezember 2013 genehmigte Unterhaltsvereinbarung vom 4. November 2013 als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlungen. Es erwog, ein Grund für die Nichtigkeit dieser Vereinbarung liege nicht vor und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden weder Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung belegen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Zahlungsunfähigkeit eingewendet hatte, verwies das Regionalgericht ihn hinsichtlich der Berücksichtigung des Existenzminimums in der Pfändung an das zuständige Betreibungsamt.  
 
1.3. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts geführte Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht ein.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 (Postaufgabe 15. Januar 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er beantragt die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung und die Anpassung der Unterhaltsvereinbarung vom 4. November 2013 an sein aktuelles Einkommen. Zudem ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerde erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine bereits vorinstanzlich geäusserten Vorbringen zur Berechnung seines Existenzminimums bzw. zum "Mangelfall" zu wiederholen. Er berücksichtigt nicht, dass genau diese Begründung bereits von der Vorinstanz als ungenügend und als nicht auf den Streitgegenstand bezogen qualifiziert wurde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
 
2.4.2. Offensichtlich nicht hinreichend begründet sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unterhaltsforderungen hätten erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch die Alimentenhilfestelle am 1. Mai 2023 " betreibungsrechtliche Gültigkeit " und die in Betreibung gesetzten Forderungen vom Dezember 2017 bis Juni 2022 seien verjährt bzw. verwirkt. Der Beschwerdeführer legt auch diesbezüglich nicht hinreichend dar, worin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte begründet sein soll. So macht er etwa nicht geltend, die Vorinstanz habe diese Einrede bzw. Einwendung unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht berücksichtigt. Soweit nachvollziehbar betreffen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Verletzung von Art. 128 Ziff. 1 OR hinsichtlich Verjährung oder Art. 279 Abs. 1 ZGB hinsichtlich Frist zur Klageerhebung und damit die Anwendung von Bundesrecht, die nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann.  
 
2.4.3. Offensichtlich unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers um Anpassung der Unterhaltsvereinbarung, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um definitive Rechtsöffnung für fällige Unterhaltsbeiträge bildet.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
3.  
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst