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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_832/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.B.________, 
2. C.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, 
Dienststelle Emmental, 
Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Anzeige einer Grundstücksteigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Oktober 2023 (ABS 23 315). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Steigerungs- und Spezialanzeigen vom 5. September 2023 informierte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, über die auf den 13. Dezember 2023 angesetzte Steigerung der Liegenschaft D.________ Gbbl.-Nr. xxx, die den miteinander verheirateten Beschwerdeführern als einfache Gesellschaft gehört. Der Räumungstermin wurde mit gleichentags ergangenen Verfügungen auf den 15. Dezember 2023 angesetzt. 
Gegen die Steigerungs- und Spezialanzeigen erhoben die Beschwerdeführer am 14. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 2. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Versteigerung um einige Monate in das Jahr 2024 zu verschieben. Zudem verlangen sie die aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer würden sich mit dem Inhalt der angefochtenen Steigerungs- und Spezialanzeigen nicht auseinandersetzen. Ihre Vorbringen bezögen sich sinngemäss allenfalls auf den Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG oder den Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG. Für entsprechende Gesuche wäre das Betreibungsamt und nicht die Aufsichtsbehörde zuständig. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht erwogen, dass die Argumentation der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf Art. 123 und Art. 61 SchKG nicht zu überzeugen vermöge. Sie behaupteten nicht, sie könnten die in Betreibung gesetzten Schulden durch Ratenzahlungen innert nützlicher Frist begleichen, sondern beriefen sich auf ihre prekäre finanzielle Lage. Sodann sei zu bezweifeln, dass eine "schwere Krankheit" des Beschwerdeführers 1 vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 in der Lage, seine Interessen selbst wahrzunehmen und er werde im Verwertungsverfahren durch seine Ehefrau begleitet. Die anderen Gründe, mit denen die Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Verwertungsaufschubs begründeten, wie die Bindung an die Liegenschaft oder die schwere finanzielle Lage, könnten weder unter Art. 123 SchKG noch unter Art. 61 SchKG berücksichtigt werden. Die Gewährung einer längeren Räumungsfrist komme nicht in Betracht, da sie mit den Interessen der Gläubiger unvereinbar sei. Die Beschwerdeführer hätten sich ausserdem spätestens seit der Auflösung der einfachen Gesellschaft am 12. Dezember 2022 über die baldige Verwertung im Klaren sein müssen und hätten genügend Zeit gehabt, um eine neue Wohnung zu suchen. 
 
4.  
Vor Bundesgericht führen die Beschwerdeführer aus, sie bestritten den angefochtenen Entscheid von der rechtlichen Seite her nicht. Sie machen aber geltend, es seien verschiedene Umstände nicht in Betracht gezogen worden. In diesem Zusammenhang äussern sie sich zu ihrer finanziellen Situation, zur Wohnungssuche und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1. 
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach die Beschwerdeführer ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet haben. Es genügt nicht, einzig auf die Eventualerwägung einzugehen (BGE 139 II 233 E. 3.2). Auch hinsichtlich der Eventualerwägung fehlt im Übrigen eine genügende Begründung. Die Beschwerdeführer schildern den Sachverhalt aus eigener Sicht oder wünschen sich eine andere Gewichtung der auch vom Obergericht festgestellten Umstände. Darin liegt weder eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) noch eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg