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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_421/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Abnahme des Inventars, Festlegung der Verfügungsberechtigungen, Bewilligung eines Vermögensverwaltungsmandates, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Mai 2023 (KES 23 285). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Beschwerdeführerin besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistand reichte der KESB Seeland das Inventar per 8. November 2022 ein und unterzeichnete am 18. Januar 2023 im Beisein der Beschwerdeführerin einen Vermögensverwaltungsvertrag. 
Mit Entscheid vom 30. März 2023 nahm die KESB das Inventar ab und stellte die Aktiven sowie die Passiven fest; sodann benannte es die Vermögenswerte, über welche der Beistand nur mit vorgängiger Bewilligung der KESB verfügen darf, bewilligte ein Vermögensverwaltermandat bei einer Bank und traf weitere Anordnungen. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Mai 2023 nicht ein, weil sie den grundlegenden Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde nicht genügt. 
Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine sachbezogene Begründung. Die Beschwerdeführerin bringt ihr Erstaunen zum Ausruck dass sie einem Beistand unterstellt sei; sie sei in diese Situation hineinmanövriert worden, obwohl sie die Zahlungen immer pünktlich geleistet habe, und man wolle ihr finanziell wie persönlich schaden. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Beistandschaft als solche; diese Thematik steht jeodch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll, wird nicht dargetan und solches ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli