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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_684/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sophie Müller, 
c/o Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023 (AK.2023.456-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 27. September 2023 per E-Mail "Beschwerde" gegen die beim Untersuchungsamt Gossau tätige Staatsanwältin Sophie Müller. Die Eingabe stand im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige vom 3. April 2023 gegen eine Drittperson wegen mehrfacher Vergewaltigung und Schändung, die von Sophie Müller mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nicht anhand genommen worden war. In ihrer E-Mail vom 27. September 2023 warf A.________ Sophie Müller im Wesentlichen vor, die fragliche Strafuntersuchung nicht korrekt geführt zu haben. Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Eingabe zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens unter dem Gesichtswinkel des Straftatbestands des Amtsmissbrauchs an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. November 2023 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Sophie Müller. 
 
2.  
Mit Beschwerde vom 23. November 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung sowie für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) dargelegt. Sie hat weiter unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet, wieso sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchliches oder sonst wie strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der erwähnten Strafuntersuchung ergäben. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe zeitnah verschiedene Beweiserhebungen vorgenommen. Anhaltspunkte, dass Akten unterschlagen worden sein könnten oder die Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen verfälscht worden wäre, bestünden keine. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Mai 2023 wende und die Unvollständigkeit der Beweiserhebung rüge, sei dies im Weiteren verspätet. Die entsprechenden Rügen hätten innert der Rechtsmittelfrist mit Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Anklagekammer vorgebracht werden müssen, was nicht geschehen sei, und könnten nicht nach Fristablauf im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens nachträglich zur Prüfung gebracht werden.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Bundesgericht erneut die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Mai 2023. Diese sei ohne vollständige Beweiserhebung und ohne Beweiswürdigung erfolgt und amtsmissbräuchlich, da ihr damit als Opfer der angezeigten Straftaten ein Nachteil zugefügt und der angezeigten Person ein (unrechtmässiger) Vorteil verschafft worden sei. Zudem sei sie dadurch als unschuldiges Opfer in verschiedenen Grundrechten verletzt und sei gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstossen worden. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso keine Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchliches oder sonst wie strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlägen, auch wenn diese die Strafanzeige letztlich nicht anhand genommen hat, setzt sich die Beschwerdeführerin indessen nicht weiter und sachgerecht auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begründung der Vorinstanz, wieso die Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. die Unvollständigkeit der Beweiserhebung verspätet und im Ermächtigungsverfahren unbeachtlich seien. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, beharrt sie vielmehr im Wesentlichen ungeachtet der vorinstanzlichen Ausführungen darauf, dass ein Amtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin vorliege, ohne im Einzelnen und konkret darzulegen, inwiefern die Begründung im angefochtenen Entscheid für die Verweigerung der Ermächtigung oder dieser Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 61 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur