Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1204/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 16. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. Februar 2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 130.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 650.--. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. September 2016 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Ordnungsbusse von Fr. 250.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die erste Instanz, subeventualiter an die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2). Es gelten erhöhte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten hat und ihm der Innerortscharakter des befahrenen Streckenabschnitts bewusst war. Sie stützt sich dabei auf dessen eigene Angaben sowie die durchgeführte Radarmessung. Was er dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen genügt, keine Willkür.  
 
1.2.1. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Messgenauigkeit - das Gerät runde auf 1 km/h auf, sodass lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24.50 km/h erwiesen sei; es gebe Hinweise auf Unkonzentriertheit der Polizisten, mithin auf eine unkorrekte Anwendung des Geräts; es liege einzig ein Radarbild von hinten statt von vorne vor - erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie von der Richtigkeit der Messung ausgeht und warum die geltend gemachte Abweichung von 0.5 km/h angesichts des Sicherheitsabzugs von 5 km/h und einer Messgenauigkeit des Geräts von 3 km/h nicht ins Gewicht fällt. Dies ist weder willkürlich, noch verletzt es die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer spricht denn auch lediglich von "verschiedenen kleineren Fehlerquellen" resp. davon, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung womöglich marginal anders zu beurteilen gewesen wäre. Er verkennt indes in diesem Zusammenhang die Tragweite des Willkürbegriffs und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. oben E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die vorinstanzliche Annahme, wonach die Messstelle den gesetzlichen Anforderungen genügte, insbesondere sich mindestens 100 Meter vor dem Signal "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" befand, als unhaltbar erscheinen liesse. Abgesehen davon ist unbestritten, dass er bereits rund 200 Meter vor dem Signal wieder beschleunigt hat, wobei er die Geschwindigkeit zuvor lediglich auf "rund 60 km/h reduziert" hatte. Es blieben daher rund 100 Meter und somit genügend Zeit, um die gemessenen 80 km/h zu erreichen. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb die Feststellung, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zur Akzeptanz bzw. Korrektheit der Messung gemacht, da er diese einmal anerkannt, dann wieder bestritten habe, willkürlich sein soll. Abgesehen davon ist die Aussage des Beschwerdeführers für die Ermittlung des Sachverhalts nicht entscheidend, da die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der Messung erstellt ist. Dass das Radargerät nicht gültig geeicht oder falsch verwendet worden wäre, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz begründet gleichfalls überzeugend, dass der zeitweilige Innerortscharakter der Strecke aufgrund der Signalisation und der Bebauung klar erkennbar war und der Beschwerdeführer diesen auch bemerkte. Letzteres schliesst sie nachvollziehbar aus seinen eigenen Angaben. Demnach hat er die Signalisation beim Ortseingang wahrgenommen und die Geschwindigkeit bei der Dorfeinfahrt auf ungefähr 60 km/h reduziert.  
Was der Beschwerdeführer gegen die Erkennbarkeit des Innerortscharakters, insbesondere bei der Dorfausfahrt, vorbringt, belegt keine Willkür. Vielmehr ist auch aus der von ihm eingereichten Bilddokumentation, welche sich bereits in den Akten befindet und daher kein Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt, ersichtlich, dass sich abseits der Strasse noch mehrere Gebäude und Ausfahrten befinden. Dies gilt namentlich auch für die Bilder 6 und 7 seiner Dokumenation, welche nach Angaben des Beschwerdeführers kurz vor bzw. bei der Messstelle aufgenommen wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt und auf den Bildern erkennbar ist, öffnet sich die Landschaft erst danach sichtbar wieder und es besteht keine Bebauung mehr. Es ist daher plausibel anzunehmen, der Innerortscharakter sei bis zur Dorfausfahrt durchgehend erkennbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass die rund 100 Meter hinter der Messstelle angebrachte Signalisation "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" und "Ortsende auf Hauptstrassen" von weit her sichtbar war. Auch dies bestätigt das vom Beschwerdeführer eingereichte Bildmaterial. Diese Signalisation kann ihm schlechterdings nicht entgangen sein, was er denn auch implizit zugegeben hat. Unter den gegebenen Umständen wäre die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Signalisation gesehen, daher selbst dann nicht willkürlich, wenn er dies nicht ausgesagt hätte, wie er nun behauptet. 
 
1.2.3. Angesichts der Erkennbarkeit des Innerortscharakters und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Signalisation "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" und "Ortsende auf Hauptstrassen" gesehen haben muss, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie seine Behauptung, er habe beim Beschleunigen angenommen, sich bereits wieder auf einer Ausserortsstrecke zu befinden, als Schutzbehauptung qualifiziert. Wie sie ferner zutreffend erwägt, beträgt die innerortstypische Geschwindigkeit 50 km/h, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht darauf vertrauen durfte, die zulässige Geschwindigkeit betrage mindestens 60 km/h. Zudem ist ohne Belang, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung zu Beginn der atypischen Innerortsstrecke nicht wiederholt wurde. Die Messstation befand sich an deren Ende und die Signalisation "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" war bereits klar erkennbar. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Nicht relevant ist ferner, wie sich die Signalisation ein halbes Jahr nach dem Vorfall präsentierte. Wenn die Vorinstanz insoweit erwägt, die neuen Begebenheiten anlässlich der temporären Signalisation einer Baustelle würden am deutlich erkennbaren Innerortscharakter nichts ändern, ist dies weder widersprüchlich noch unhaltbar.  
Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung aus dem Urteil 6B_622/2009 für sich ableiten will. Wie er selber ausführt, hat das Bundesgericht in jenem Entscheid erwogen, die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sei gerade bei sog. atypischen Innerortsstrecken, etwa gegen den Ausgang von Dörfern hin, besonders unerlässlich. Genau so verhält es sich hier. Die Vorinstanz erwägt im Übrigen zutreffend, dass die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende", welche der Beschwerdeführer nach ihrer willkürfreien Feststellung gesehen hat, den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik und der geltenden Geschwindigkeitslimite abgrenzen (vgl. Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 f. mit Hinweis). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf ein schriftliches Verfahren gedrängt und damit Art. 406 Abs. 2 StPO, das Fairnessgebot, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Orientierung über den Verfahrensgang sowie auf eine öffentliche Verhandlung verletzt. 
 
2.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich; schriftliche Berufungsverfahren bilden die Ausnahme. Die Verfahrensleitung kann mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint als notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil 6B_1212/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat. Er nennt auch keine Gründe, die darauf schliessen liessen, dass er sich der Trageweite seines Verzichts nicht bewusst gewesen wäre oder dass ihn die Vorinstanz dazu gedrängt hätte. Seiner Erklärung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Verzicht in Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgte. Er begründet diesen mit seinen ausführlichen schriftlichen Eingaben sowie dem Anliegen, "die Rechtspflege mit diesem Fall [nicht] über Gebühr beanspruchen [zu wollen]". Der Verzicht auf ein mündliches Verfahren ist daher gültig und unwiderruflich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig den Wunsch äusserte, seine Standpunkte bestmöglich darzulegen. Die Berufung auf einen Formfehler erscheint unter den genannten Umständen als rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz durfte somit das schriftliche Verfahren selbst dann anordnen, wenn Tatsachen streitig waren (BGE 139 IV 290 E. 1.1), zumal ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung bildete.  
 
2.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war seine Anwesenheit im Berufungsverfahren angesichts der objektiven Beweise sowie des Umstands, dass er erstinstanzlich bereits angehört worden war, auch nicht erforderlich. Dass sich die Vorinstanz damit ein eigenes Bild von ihm hätte machen können, begründet solches nicht. Ebenso wenig, dass sie seinen Einwand, er habe den Innerortscharakter nicht erkannt, unbesehen der Person als Schutzbehauptung bezeichnet. Der Vorinstanz kommt bei der Entscheidung über Beweismassnahmen ein grosses Ermessen zu. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dieses verletzt hätte. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein geringeres Gewicht zukommt als der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verletzt die Vorinstanz auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, auf Orientierung über den Verfahrensausgang oder auf rechtliches Gehör nicht. Solches ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass sie ihm den Erhalt eines unaufgefordert zugestellten Schreibens vom 8. August 2016 nicht angezeigt hat. Sie hat dieses unbestrittenermassen berücksichtigt und den Beschwerdeführer damit gehört. Sie hat ihn ebenso über den Verfahrensausgang orientiert, zumal er in der Lage war, das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände an die nächst höhere Instanz weiterzuziehen.  
 
2.2.3. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb die Vorinstanz aufgrund des Fairnessgebots nach Art. 3 StPO im Rahmen des Strafverfahrens gehalten gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über die administrativen Folgen der Verurteilung, namentlich einen Ausweisentzug, aufzuklären. Wie sie zutreffend erwägt, sind diese Fragen allein in jenem Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist zudem selber darauf hin, dass bei Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG für die Administrativbehörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Dauer des Ausweisentzugs besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Strafgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, eine Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Entzug und denjenigen des Beschuldigten am Erhalt seines Ausweises vorzunehmen hätte. Die Vorinstanz verletzt weder die persönliche Freiheit oder die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, indem sie keine Interessenabwägung vornimmt, noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie sich dazu nicht äussert. Dass der Ausgang des Administrativverfahrens vom Strafverfahren abhängt, ändert daran nichts.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG
 
3.1. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 SVG wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes neu gefasst. Abs. 2 der Bestimmung ist mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen unverändert geblieben.  
Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. 
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; Urteile 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2 ff.; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.2). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken ( 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Es schloss ein rücksichtsloses Verhalten etwa aus, weil der Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte. Anders entschied es bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz beurteilt die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h zu Recht objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht mehr. Soweit er gleichwohl ausführt, aufgrund seiner Fachkenntnisse zu physikalischen Gegebenheiten sowie mangels anderer Verkehrsteilnehmer habe effektiv keine Gefahr bestanden, verkennt er, dass eine erhöhte abstrakte Gefahr genügt (oben E. 3.1).  
 
3.3. Der Schuldspruch verstösst auch in subjektiver Hinsicht nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.3.1. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts derart massiv überschreitet wie der Beschwerdeführer, handelt in der Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (vgl. BGE 123 II 37 E. 1 f.; Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.7 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend anders sein soll. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, war dem Beschwerdeführer der Innerortscharakter des befahrenen Strassenabschnitts bewusst (oben E. 1.2). Sie wertetet sein Verhalten daher zu Recht als rücksichtslos und geht nachvollziehbar von einer eventualvorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Aus ihrer Begründung erhellt zudem, dass sie ihm lediglich keinen direkten Gefährdungsvorsatz unterstellt. Dies ist für die Erfüllung des Tatbestands aber nicht erforderlich; die Inkaufnahme der Gefahr genügt.  
Soweit der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung damit begründet, dass er sich in einem Bereich mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gewähnt habe, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun (oben E. 1.2). Er zeigt zudem nicht auf, welche besonderen Umstände sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche sind namentlich nicht darin zu erblicken, dass die Messung lediglich 100 Meter vor dem Signal "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" erfolgte. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gültigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese war zudem von weitem erkennbar. Ebenso wenig entlastet es den Beschwerdeführer, dass die Messung in einem atypischen Innerortsbereich stattfand. Gerade auf solchen Strecken ist die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich. Auch gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Mit seiner grundsätzlichen Kritik an der seiner Auffassung nach zu schematischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG und dem Hinweis auf Abs. 3 und 4 der Bestimmung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Er verkennt, dass das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht sehr wohl die konkreten Umstände der Verkehrsregelverletzung berücksichtigt und damit eine einzelfallgerechte Beurteilung vornimmt (vgl. oben E. 3.1). Darin liegt denn auch der entscheidende Unterschied zu Art. 90 Abs. 4 SVG resp. zu deren bisheriger Handhabung durch die Gerichte. Diese Norm enthält ihrem Wortlaut nach eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass die subjektiven Voraussetzungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Vorliegen bestimmter Geschwindigkeitsüberschreitungen automatisch erfüllt sind. Daher hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 (E. 11.1) seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG geändert und erwogen, auch in diesem Fall müsse der Gegenbeweis ausnahmsweise zulässig sein. Der Beschwerdeführer kann aus der neuen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 4 SVG nichts für sich ableiten. Es besteht auch kein Anlass, die langjährige, einheitliche und konstante Praxis zu Art. 90 Abs. 2 SVG zu ändern (vgl. dazu Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.5 f.).  
 
3.3.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) ergibt sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Den einschlägigen Rechtsgrundlagen im Strafbefehl ist zudem zu entnehmen, dass auch die Staatsanwaltschaft von (eventual) vorsätzlichem Handeln ausgeht, zumal ein Hinweis auf die Fahrlässigkeitsstrafnorm nach Art. 100 Abs. 1 SVG fehlt. Damit ist der Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass sich der Strafbefehl in subjektiver Hinsicht nicht ausführlicher äussert. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er über den ihm vorgeworfenen Vorwurf im Zweifel gewesen wäre. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.1; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Anklagegrundsatz, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt