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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_12/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Strafgericht Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_112/2023 vom 6. April 2023 (Entscheid BES.2021.147 / BES.2022.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1B_112/2023 vom 6. April 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2023 nicht ein. Er habe unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargetan, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2023 beantragt A.________, das Urteil 1B_112/2023 aufzuheben. Bundesrichter Müller habe in den Ausstand zu treten. Das Strafverfahren gegen ihn sei vorsorglich zu sistieren und das Strafgericht sei superprovisorisch anzuweisen, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vorzunehmen. 
 
C.  
Das Strafgericht beantragt, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten oder es eventuell abzuweisen. 
A.________ beantragt die Vereinigung der Verfahren 1F_10/2023 und 1F_12/2023 und hält an seinem Gesuch fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine Vereinigung der vom Gesuchsteller angehobenen Revisionsverfahren 1F_10/2023 und 1F_12/2023 rechtfertigt sich nicht, da sie unterschiedlich gelagert sind. 
 
2.  
Der Gesuchsteller beantragt, Bundesrichter Müller habe in den Ausstand zu treten, begründet dieses Gesuch jedoch nicht. Nachdem der vom Gesuchsteller angeführte Art. 21 Abs. 3 StPO vor Bundesgericht ohnehin nicht anwendbar ist, erweist es sich daher als missbräuchlich und ist unbeachtlich. 
 
3.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
4.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_112/2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Gesuchsteller nicht dargelegt hatte, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, was nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Voraussetzung für die Anfechtung von Zwischenentscheiden ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er dazu keinen Anlass gehabt habe, da das Appellationsgericht seine Benachteiligung ausdrücklich anerkannt und ihn zur Beschwerde legitimiert habe. Einmal abgesehen davon, dass diese (wenig schlüssigen) Ausführungen an der Sache vorbeigehen - die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Beschwerde ans Bundesgericht obliegt einzig dem Bundesgericht - handelt es sich dabei um in einem Revisionsverfahren unzulässige Kritik an der rechtlichen Würdigung. 
Weiter bringt der Gesuchsteller vor, das Bundesgericht habe seinen Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft nicht beurteilt. Bereits das Appellationsgericht hat dem Gesuchsteller indessen im Entscheid vom 26. Januar 2023 zutreffend erläutert, dass für die Rückweisung der Anklage nicht der Verfahrensleiter, sondern nach Art. 329 Abs. 2 StPO das Gericht zuständig ist und der entsprechende Antrag im Verfahren gegen die Verfügung des Verfahrensleiters daher von vornherein an der Sache vorbeiging. Vor allem aber brauchte sich das Bundesgericht damit nicht zu beschäftigen, nachdem es auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie sich nicht gegen einen anfechtbaren Entscheid richtete. Die (sinngemässe) Rüge, das Bundesgericht habe einen Antrag unbeurteilt gelassen, ist unbegründet. 
 
5.  
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um superprovisorische und provisorische Massnahmen sowie Sistierung hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi