Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_54/2012 
 
Urteil vom 24. September 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Steuererlass für Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2005-2008 (Revision), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 8. August 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 19. Juli 2010 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mangels Nachweises der Notlage das Gesuch von X.________ um Erlass der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuer 2005-2008 ab. 
Am 26. Januar 2012 sprach X.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung vor und deponierte ein auf den negativen Erlassentscheid bezogenes, mit dem Datum 13. August 2010 versehenes Revisionsgesuch. Die Steuerverwaltung wies dieses mit Entscheid vom 12. März 2012 ab, weil nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 19. Juli 2010 erhoben worden sei. Dagegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil A 12 22 vom 8. August 2012 abwies. Mit Rechtsschrift vom 19. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei einschliesslich Kosten vollumfänglich aufzuheben. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gegenstand der Beschwerde ist ein Entscheid über den Erlass von Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG); das Rechtsmittel kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei muss die Begründung sachbezogen sein; die Rügen müssen auf den Verfahrensgegenstand beschränkt sein, und der Beschwerdeführer muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. 
Das Verwaltungsgericht hat bloss geprüft, ob das an die kantonale Steuerverwaltung gerichtete Revisionsgesuch mit der Begründung abgewiesen werden durfte, das dort Vorgetragene hätte rechtzeitig mit Beschwerde geltend gemacht werden können. Es bejahte dies; es hielt dafür, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die mit dem Datum 13. August 2010 versehene Rechtsschrift vor Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids vom 19. Juli 2010 der Steuerverwaltung vorgelegt habe; die Beschwerdefrist sei - verschuldet - verpasst worden. Zu diesem - richtigerweise - beschränkten Verfahrensthema lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer macht zum Verfahren insgesamt geltend, er sei an der Wahrnehmung seiner Rechte in einem unfair verlaufenen Verfahren gehindert worden und das Verwaltungsgericht sei befangen. Seine pauschalen Ausführungen, womit er seiner Unzufriedenheit über das behördliche Handeln und über die (nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende) Verweigerung des beantragten Steuererlasses Ausdruck gibt, lassen nicht erkennen, worin die Befangenheit des Verwaltungsgerichts liegen bzw. welche Verfahrensrechte konkret missachtet worden wären. Dies gilt hinsichtlich des Erlassverfahrens als solchem als auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und eine Erstreckung zwecks Nachreichung einer korrekten Rechtsschrift nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG), bliebe auch die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wirkungslos (s. zudem nachfolgend E. 2.3). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.2 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.3 Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. September 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller