Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_556/2023  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2023 (UE230172-O/U/AEP>MUL). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein gegen B.________ geführtes Verfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung etc. ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2023 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 25. Juli 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ fortzuführen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz hielt fest, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 sei am 3. April 2023 zur Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer, der über den geplanten Abschluss des Verfahrens informiert gewesen sei und am 15. Dezember 2022 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Verfahrensakten genommen habe, habe ohne Weiteres mit behördlichen Zustellungen rechnen müssen. Die Einstellungsverfügung gelte daher sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch (resp. am ersten Werktag nach dem auf Ostermontag fallenden letzten Tag der Frist), mithin am Dienstag, 11. April 2023, als zugestellt. Die zehntägige Frist zur Beschwerde habe somit am Freitag, den 21. April 2023 geendet. Die als Einsprache bezeichnete und am 9. Mai 2023 zur Post gegebene Beschwerde sei damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern er nicht mit behördlichen Zustellungen habe rechnen müssen. Soweit er in seiner Eingabe weitestgehend inhaltliche Kritik an der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung äussert, entfernt er sich ohnehin vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler