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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_332/2013 
 
Urteil vom 21. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
CSS Kranken-Versicherung AG, 
Recht & Compliance, 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 14. März 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 4. Mai 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Einzelrichters des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2013 (KV.2013.00012), mit welchem dieser mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die Beschwerde gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, 
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, 
dass seine in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 5. Februar 2013 erhobenen Einwendungen unbehelflich sind, was dem Beschwerdeführer bereits früher im Urteil 9C_719/2012 vom 24. September 2012, einen gleich gelagerten Sachverhalt betreffend, gesagt worden ist, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten noch ein letztes Mal verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber inskünftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, worauf er bereits im Urteil 9C_719/2012 vom 24. September 2012 hingewiesen worden ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Mai 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer