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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_448/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2022 (C-2734/2022). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 21. September 2022 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde Bundesrecht verletzt haben soll, 
dass er sich - soweit überhaupt entscheidrelevant - im Wesentlichen auf unsubstanziierte respektive unzulässige rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) beschränkt, ohne sich mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, soweit der Beschwerdeführer für ein kantonales Beschwerdeverfahren, das er nicht führen wollte, die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, daher gegenstandslos ist, wohingegen dem Antrag auf Beigebung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist