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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_322/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2022 (2N 22 61/2U 22 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Emmen führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Sie verdächtigt ihn insbesondere, gemeinsam mit zwei Mitbeteiligten Einbruchdiebstähle verübt zu haben. A.________ wurde am 21. April 2022 in Emmenbrücke verhaftet und am 24. April 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern in Untersuchungshaft versetzt. 
Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 wies das Kantonsgericht von Luzern die Beschwerde von A.________ gegen diese Haftverfügung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um kostenfreie amtliche Verteidigung wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte ihm die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 und 2). 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 Abs. 1 und 2 aufzuheben und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlichen Verteidiger für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren einzusetzen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Kantonsgerichts in Bezug auf die amtliche Verbeiständung und die Kostenfolgen. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der amtlichen Verbeiständung und die Auferlegung von Kosten in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Fraglich scheint, ob hier ein Zwischenentscheid vorliegt und ob insoweit die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt wären. Mit Blick auf die nachfolgenden Erörterungen kann dies offengelassen werden.  
 
1.2. Nach Art. 109 Abs. 2 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter und die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Abs. 3).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wird im gegen ihn geführten Strafverfahren von Rechtsanwalt Wüthrich amtlich vertreten. Wie vom Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird (E. 14.2.1 S. 11), gilt die für das Strafuntersuchungsverfahren erfolgte Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht automatisch auch für das Haftbeschwerdeverfahren. Bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft kann die Bestellung einer amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Es wird auf die Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Haftbeschwerde sei entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts keineswegs aussichtslos gewesen.  
 
2.2.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit zwei mutmasslichen Komplizen in einer Wohnung festgenommen, in welcher augenscheinlich durch Einbruchdiebstähle erlangtes Deliktsgut (grüne Geldkassette mit mehreren Tausend Franken, Reka-Cheks, Schmuck und eine Taschenuhr) sowie Utensilien, wie sie häufig bei Einbruchdiebstählen eingesetzt werden (Handschuhe und Gesichtsstrümpfe), sichergestellt wurden. Der nach seinen eigenen Angaben mittellose Beschwerdeführer trug zudem eine Herrenarmbanduhr der exklusiven Marke Jaeger-LeCoultre, für deren Erwerb er keine plausible Erklärung liefern konnte. Er macht zwar geltend, er habe nach der Haftanordnung der Polizei erklärt, wie er auf gesetzeskonforme Weise in den Besitz der Luxusuhr gekommen sei. Dieser Einwand ist indessen unbehelflich, weil er diese Erklärung erst nach dem Haftentscheid abgab und sie dementsprechend nicht Gegenstand des gegen diesen angehobenen Beschwerdeverfahrens sein kann.  
Aus diesen Umständen und insbesondere dem sichergestellten, jedenfalls vorderhand auch dem Beschwerdeführer zuzurechnenden mutmasslichen Deliktsgut ergibt sich ohne weiteres der dringende Verdacht, dass er Einbruchdiebstähle und damit Verbrechen (Art. 139 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) begangen haben könnte. Dass dieser Verdacht drei Tage nach dem polizeilichen Zugriff und damit in einem sehr frühen Verfahrensstadium nicht weiter konkretisiert wurde - wohl weil die sichergestellten Gegenstände noch nicht konkreten Einbrüchen zugeordnet werden konnten - ändert nichts daran, dass ein Tatverdacht bestand, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigte; es kann auf die Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (E. 6.4 S. 7). 
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer hat, soweit ersichtlich, keinerlei Bindungen an die Schweiz und ist offenbar illegal eingereist, mutmasslich mit dem einzigen Zweck, sich auf gesetzwidrige Weise zu bereichern. Für den Fall einer Verurteilung wegen bandenmässiger Einbruchdiebstähle droht ihm eine erhebliche Freiheitsstrafe. Es besteht somit ein starker Anreiz für ihn, sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen, und es ist kein Grund ersichtlich, der ihn von der Flucht abhalten könnte. Es besteht mithin offenkundig Fluchtgefahr, die auch nicht durch eine mildere Ersatzmassnahme gebannt werden könnte. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 7 S. 7 f.) verwiesen werden.  
 
2.3. Die Einschätzung des Kantonsgerichts, die Beschwerde gegen den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aussichtslos gewesen, ist nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Ablehnung des Gesuchs, Rechtsanwalt Wüthrich als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzusetzen, als rechtmässig.  
 
2.4. Das Kantonsgericht führt in E. 14.1 S. 11 aus, der Beschwerdeführer habe als Beschuldigter keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und hat ihm als unterliegender Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 und 2 und behauptet, sie sei willkürlich. Er begründet dies indessen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war sie aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt damit die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi