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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_368/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Tobler. 
 
Gegenstand 
Elterliche Sorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (PQ230016-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern einer am 14. Februar 2007 geborenen Tochter. Die Eltern streiten seit Jahren über Kinderbelange, namentlich über die elterliche Sorge. Im Frühling 2016 gelang eine Einigung u.a. über das gemeinsame Sorgerecht, wovon die KESB der Stadt Zürich am 25. Februar 2016 Vormerk nahm, unter gleichzeitiger Zuteilung der Obhut an die Mutter und Regelung des Besuchsrechts des Vaters. 
Nach diversen Abklärungen und Anhörungen teilte die KESB am 8. Juni 2022 die Obhut dem Vater zu, unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gleichzeitig wurde der Antrag des Vaters auf Begutachtung der Mutter abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vaters wies der Bezirksrat mit Entscheid vom 9. März 2023 die Sache bezüglich Zuteilung der elterlichen Sorge und Einholung einer Stellungnahme der Psychologin des Kindes an die KESB zurück; den Antrag auf Begutachtung der Mutter sowie das Begehren um vorsorgliche Massnahme (sofortige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge) wies der Bezirksrat ab. 
In Bezug auf die im Sinn einer vorsorglichen Massnahme erfolgte Abweisung der sofortigen Zuteilung der elterlichen Sorge gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2023 abwies. 
Dagegen wendet sich der Vater mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Postaufgabe: 16. Mai 2023) an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 1 BGG) und hat deshalb Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer verlangt: "Ich lege Widerspruch gegen die Abweisung meines Antrags auf vorsorgliche Massnahmen durch das Obergericht ein. In diesem Sinne bitte ich um die Gutheissung meines Antrages auf vorsorgliche Massnahmen betreffend meiner Tochter." 
Dies ist zwar kein im eigentlichen Sinn reformatorisches Begehren, aber es geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer eine vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge betreffend seine Tochter fordert. Für eine Laien-Eingabe ist von einem hinreichenden Begehren auszugehen. 
 
2.  
Indes fehlt es an einer hinreichenden Begründung: 
Es geht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird. Demnach kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die Ausführungen bleiben durchwegs appellatorisch; ein verfassungsmässiges Recht wird weder explizit noch sinngemäss als verletzt angerufen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli