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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_456/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen, 
Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur, 
 
B.________ AG. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023 (PA230014-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer (geb. 1948) wurde in den letzten Jahren mehrfach fürsorgerisch untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen ordnete mit Entscheid vom 14. April 2023 eine weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der ärztlichen Leitung der Klinik C.________. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Am 25. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik B.________ AG verlegt, wo am 27. April 2023 die Anhörung und die Hauptverhandlung stattfanden, wobei der Gutachter, Dr. med. D.________, sein Gutachten mündlich erstattete und der Vertreter der Klinik B.________, Dr. med. E.________, ergänzend Stellung nahm. Mit Urteil vom selben Tag wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Verhaltensstörung aufgrund jahrelangen Benzodiazepin-Missbrauchs sowie eine leichte kognitive Störung vorlägen, womit ein Schwächezustand gegeben sei. Bei ihm liege eine Verwahrlosung im Sinne einer Selbstgefährdung vor bzw. es sei davon auszugehen, dass er bei einer sofortigen Entlassung verwahrlosen würde, wobei hinzukomme, dass er in die faktische Obdachlosigkeit entlassen würde, nachdem eine Rückkehr ins Seniorenzentrum F.________ entgegen seinen Ausführungen derzeit ausgeschlossen sei und ein selbständiges Wohnen selbst von ihm selber als unmöglich angesehen werde. Die erforderliche Behandlung und Betreuung könnten derzeit nicht auf eine andere Weise als mit einer fürsorgerischen Unterbringung gesichert werden, wobei die Klinik B.________ als alterspsychiatrisches Pflegeheim eine dafür geeignete Einrichtung sei. 
 
4.  
Vor Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer verschiedenen Personen, darunter mehreren Gutachtern vor, sie lögen. Zudem macht er geltend, er könne ins Seniorenzentrum F.________ eintreten und er sei psychisch und seelisch gesund. Mit alldem schildert er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht, was den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht genügt. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander. Für die Entgegennahme einer Strafanzeige gegen die Gutachter ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg