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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_9/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sina Kottmann, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_654/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Februar 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes und leben seit April 2023 getrennt. Seither standen und stehen sie sich in diversen Verfahren betreffend die Kindesbelange gegenüber. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 stellte die KESB Hochdorf das Kind unter die alternierende Obhut der Eltern und regelte die Betreuungsanteile. 
Im Rahmen des hiergegen vom Vater angehobenen Beschwerdeverfahrens gelangte die KESB an das Kantonsgericht Luzern, weil die Eltern die Betreuungsregelung unterschiedlich interpretierten. Darauf präzisierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. August 2023 die Regelung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. 
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_654/2023 vom 29. Februar 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. März 2024 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Urteil 5A_654/2023 von 29. Februar 2024 sei für nichtig zu erklären. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Aus diesem Grund kann das Bundesgericht nicht nachträglich auf ein Urteil zurückkommen. 
 
2.  
Allerdings kann ein Bundesgerichtsurteil in Revision gezogen werden und die Eingabe des Gesuchstellers kann sinngemäss als Revisionsgesuch interpretiert werden. Hierfür ist freilich ein in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannter Revisionsgrund erforderlich, welcher in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
3.  
Der Gesuchsteller scheint sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anzurufen, wenn er geltend macht, der Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 23. Februar 2024 sei wegen Unzuständigkeit und doppelter Rechtshängigkeit nichtig und aus Versehen sei bei der Entscheidung die in der Akte liegende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt worden, dass die Sache bereits beim zuständigen Kantonsgericht Luzern anhängig gewesen sei; ein unzuständiges Bezirksgericht könne nicht Entscheide des Kantonsgerichts aufheben in einer Sache, die beim Kantonsgericht hängig sei. 
Die Ausführungen dürften dahingehend zu verstehen sein, dass der Gesuchsteller dem Bezirksgericht Willisau und nicht dem Bundesgericht das Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache - wobei es bei der Zuständigkeit und der Rechtshängigkeit um Rechtsfragen, nicht um Tatsachen geht - vorwerfen möchte. Insofern scheint in Bezug auf das Urteil 5A_654/2023 kein Revisionsgrund geltend gemacht zu werden. Ein solcher wäre auch nicht ersichtlich, denn das Urteil 5A_654/2023 hatte eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern im kantonalen Rechtsmittelverfahren betreffend einen Entscheid der KESB Hochdorf als Anfechtungsobjekt. Der Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 23. Februar 2024 erging in einem anderen Verfahren (Unterhalt betreffend das Kind), welches der Gesuchsteller selbst angehoben hatte und in welchem der Mutter auf entsprechenden Antrag hin superprovisorisch die alleinige Obhut zugeteilt worden war, weil beim Gesuchsteller unmittelbar die Mietausweisung droht. Soweit der Gesuchsteller mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist bzw. mit dem nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgenden Massnahmeentscheid des Bezirksgerichtes nicht einverstanden sein wird, kann er sich mit den dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln an das Kantonsgericht wenden. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Hochdorf, dem Bezirksgericht Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli