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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_23/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental, 
Obergericht des Kantons Bern, 
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_983/2018 vom 4. Dezember 2018. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit der von der KESB Emmental verfügten Sistierung des persönlichen Verkehrs trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_983/2018 vom 4. Dezember 2018 mangels hinreichender Begründung auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2018 gerichtete Beschwerde des Vaters und rubrizierten Gesuchstellers nicht ein. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 7. August 2023 stellte dieser in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid vom 7. November 2018 und den vorausgegangenen Entscheid der KESB Emmental beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch nach Art. 328 ff. ZPO. Mit Schreiben vom 8. August 2023 leitete dieses die Eingabe an das Bundesgericht weiter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision ist bei der Instanz zu verlangen, welche als letzte in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Beim bundesgerichtlichen Urteil 5A_983/2018 handelte es sich um ein Nichteintretensurteil, weshalb höchstens im Kontext mit den Nichteintretenserwägungen Revisionsgründe geltend gemacht werden könnten (vgl. HERZOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 328 ZPO; STERCHI, Berner Kommentar, 1. Aufl. 2012, N. 6a zu Art. 328 ZPO). 
Insofern wäre das Gesuch, zumal nirgends auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_983/2018 Bezug genommen wird, naheliegenderweise durch das Obergericht selbst zu behandeln oder, da es sich auch beim obergerichtlichen Entscheid vom 7. November 2018 um ein Nichteintretensurteil handelte, an die KESB weiterzuleiten gewesen, soweit dies angesichts der in Art. 329 Abs. 1 ZPO aufgestellten Frist nicht ohnehin als prozessualer Leerlauf zu sehen wäre. 
Da sich das Gesuch nunmal beim Bundesgericht befindet, ist im Folgenden kurz zu prüfen, ob in Bezug auf das bundesgerichtliche Nichteintreten Revisionsgründe und die betreffende Fristeinhaltung dargetan wären. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
3.  
Von der zeitlichen Koinzidenz her ist die Einreichung des Revisionsgesuches offenkundig eine Reaktion auf den gutheissenden Entscheid Nr. 69212/17 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Mai 2023 im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_18/2017 vom 15. März 2017; diesbezüglich hat der Gesuchsteller beim Obergericht ebenfalls ein Revisionsgesuch gestellt, welches an das Bundesgericht weitergeleitet wurde und Gegenstand des Verfahrens 5F_22/2023 bildet. Zur Begründung beruft sich der Gesuchsteller bei der vorliegenden Eingabe allerdings nicht auf den Entscheid Nr. 69212/17 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und dies wäre auch gar nicht möglich, weil einzig dasjenige Urteil, welches Gegenstand des Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gebildet hat, in Revision gezogen werden könnte (Art. 122 lit. b BGG). 
Vielmehr äussert sich der Gesuchsteller sinngemäss dahingehend, dass durch Verbrechen und Vergehen der beteiligten Oberrichter und der KESB gegen ihn und seinen Sohn auf das Verfahren eingewirkt worden sei; es gehe um psychische Gewalt, sexuellen Missbrauch, Kindeswegnahme, Medikamentenversuche etc. Damit wäre sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG angesprochen. Diesbezüglich ist indes nicht ansatzweise ersichtlich, geschweige denn dargetan, inwiefern in strafrechtlich relevanter Weise auf das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil 5A_983/2018 eingewirkt worden sein könnte, und noch weniger wäre dargelegt, dass die 90-tägige Frist ab Kenntnis der angeblichen Einwirkung (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingehalten wäre. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit es sich überhaupt auf das Urteil 5A_983/2018 beziehen sollte, und es ist zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückzusenden (vgl. E. 1). Vor diesem Hintergrund ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird, soweit es das Urteil 5A_983/2018 betreffen sollte, nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch wird zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern zurückgesandt. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli