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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_12/2024  
 
 
Urteil vom 30. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sina Kottmann, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hochdorf, Baldeggstrasse 20, Postfach, 6281 Hochdorf. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_232/2024 vom 12. April 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind die Eltern von C.________ (geb. 2018). 
Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 stellte die KESB Hochdorf C.________ vorsorglich unter die alternierende Obhut der Parteien, regelte die Betreuungs- und Ferienanteile und setzte weitere Bedingungen fest. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 26. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In der Folge kam es zu mehreren Verfahren vor Bundesgericht (Urteile 5A_654/2023 vom 29. Februar 2024; 5A_162/2024 vom 8. März 2024; 5F_9/2024 vom 20. März 2024; 5F_11/2024 vom 11. April 2024). Am 6. November 2023 (Schlichtungsgesuch) bzw. 5. Februar 2024 machte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Willisau eine Unterhaltsklage anhängig. Nach entsprechendem Antrag der Gesuchsgegnerin änderte das Bezirksgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Februar 2024 den Entscheid der KESB vom 25. Juli 2023 und stellte C.________ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und regelte das Kontakt- und Besuchsrecht. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2024 regelte das Bezirksgericht das Kontaktrecht neu und verbot dem Gesuchsteller, sich C.________ im Umkreis von 100 Metern zu nähern. Am 12. März 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Kantonsgericht um superprovisorische Anordnung, dass C.________ nicht bei seiner Grossmutter mütterlicherseits übernachten dürfe. Mit Verfügung vom 25. März 2024 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch vom 12. März 2024 nicht ein. 
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 11. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_232/2024 vom 12. April 2024 trat Bundesrichter Herrmann (Abteilungspräsident) auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Am 17. April 2024 hat der Gesuchsteller ein Erläuterungsgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 18. April 2024 hat ihm der Abteilungspräsident mitgeteilt, dass die Begründung eines bundesgerichtlichen Urteils der Erläuterung (Art. 129 BGG) nicht zugänglich ist. Am 22. April 2024 ist der Gesuchsteller mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
In der Eingabe vom 22. April 2024 lehnt der Gesuchsteller den Abteilungspräsidenten ab und verlangt die Aufhebung des Urteils 5A_232/2024 gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 ZPO
Die ZPO ist vor Bundesgericht nicht anwendbar. Die Eingabe wird als Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) entgegengenommen. 
 
3.  
Der Gesuchsteller lehnt Bundesrichter Herrmann ab, da er auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, ohne die Akten beizuziehen, gegen die Denkgesetze der Logik krass verstossen und krasse Rechtsverletzungen begangen habe, den Beschwerdetext zum Nachteil des Gesuchstellers zu manipulieren versucht und die Beschwerde nur unvollständig gelesen und nicht ordnungsgemäss gewürdigt habe. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler seien Ausstandsgründe und im Ausstandsverfahren dürfe der Abteilungspräsident nicht in eigener Sache urteilen. 
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Der Gesuchsteller begründet seine Ablehnung letztlich nur damit, dass der angefochtene Entscheid seiner eigenen Rechtsauffassung widerspricht. Es genügt nicht, jede (vermeintliche) Rechtsverletzung als "krass" zu bezeichnen oder in ähnlicher Weise zu bewerten, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
5.  
Der Gesuchsteller wirft Bundesrichter Herrmann zahlreiche Rechtsfehler vor, aus der er seine Befangenheit ableitet. Er beruft sich damit sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG. Ausserdem macht der Gesuchsteller geltend, es seien Aktenstücke übersehen worden (Art. 121 lit. d BGG). 
Soweit der Gesuchsteller geltend macht, Bundesrichter Herrmann habe keinen der in der Beschwerde geltend gemachten Verfassungsverletzungen gewürdigt, verkennt er, dass das Urteil 5A_232/2024 ein Nichteintretensentscheid ist, womit keine der behaupteten Verfassungsverletzungen inhaltlich zu würdigen war. Akten waren für einen auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG gestützten Nichteintretensentscheid nicht beizuziehen, da diese nicht erforderlich sind, um die offensichtlich mangelhafte Begründung einer Beschwerde festzustellen. Der Gesuchsteller bezieht sich sodann auf die Erwägung im angefochtenen Urteil (E. 4 a.A.), wonach ein Grossteil seiner Ausführungen keinen direkten Bezug zu den kantonsgerichtlichen Erwägungen habe, und er leitet daraus im Umkehrschluss ab, aufgrund des übrigen, kleineren Teils hätte der Abteilungspräsident auf die Beschwerde eintreten müssen. Dies trifft offensichtlich nicht zu, denn auch die übrigen Teile der Beschwerde wurden - soweit erforderlich - in E. 4 behandelt und es wurde dargelegt, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchsteller stört sich daran, dass der Abteilungspräsident die Vermutung aufgestellt hat, er meine im Zusammenhang mit einer angeblich dem Kantonsgericht eingereichten Schutzschrift wohl nicht dieses, sondern das Bezirksgericht. Die Vermutung war für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Der Gesuchsteller kritisiert, dass das Bundesgericht die beantragten (superprovisorischen) Massnahmen nicht getroffen hat und macht geltend, das Bundesgericht sei das einzige dafür zuständige Gericht gewesen. Die entsprechenden Anträge wurden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos (angefochtenes Urteil E. 4 a.E.) und nicht abgewiesen, wovon der Gesuchsteller auszugehen scheint. Der Gesuchsteller behauptet schliesslich, er und die Gesuchsgegnerin gälten nach panamaischem Recht als verheiratet, was sich aus den Akten ergebe und womit E. 1 des angefochtenen Urteils unrichtig sei. Dieser Punkt ist für die Frage unerheblich, ob auf die Beschwerde einzutreten war. Mit den soeben genannten und auch den weiteren Ausführungen zielt der Gesuchsteller auf eine Neubeurteilung seiner Beschwerde. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. Weder die Revision noch die Beschwerde stehen schliesslich zur Verfügung, um die Entscheide des Bezirksgerichts für nichtig erklären zu lassen. 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuchsteller wird ausdrücklich angedroht, dass in dieser Sache weitere Eingaben und Revisionsgesuche ähnlichen Inhalts (nach Prüfung) unbeantwortet abgelegt werden. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Willisau und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg