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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_807/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. Oktober 2023 (KES 23 741). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. September 2023 gegen den KESB-Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben hatte, setzte das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 für den 10. Oktober 2023 Termin an und verpflichtete sie zum persönlichen Erscheinen, unter Androhung der Folgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen. 
Nachdem die Beschwerdeführerin am Termin nicht erschienen war, teilte die Klinik auf telefonische Anfrage hin mit, die Beschwerdeführerin sei aktuell im Ausgang und habe bereits am Morgen angemerkt, dass sie nicht an die Verhandlung gehen wolle. 
In der Folge trat das Obergericht mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 auf die Beschwerde wegen unentschuldigten Nichterscheinens nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2023 (Postaufgabe: 24. Oktober 2023) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie möchte richtigstellen, dass sie darauf hingewiesen worden sei, der Termin könne bei Verhinderung verschoben werden; das habe sie dem Pflegedienst mitgeteilt und sich darauf verlassen, dass dies dem Obergericht so mitgeteilt werde. Sie habe sich mehr Zeit für die Vorbereitung nehmen wollen. Im Übrigen sei sie in der Ergotherapie und nicht im Ausgang gewesen. Dabei beschränkt sich die Beschwerdeführerin jedoch auf appellatorische Vorbringen; sie macht keine Verfassungsverletzungen, insbesondere keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. 
Im Übrigen bringt sie vor, seit nunmehr 17 Monaten in der Klinik zu sein, zwangseingewiesen und zwangsmedikamentiert; ein weiteres Gutachten sei grotesk und Geldverschwendung, alles müsse gestoppt werden. Diese Vorbringen gehen indes am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, der sich bei Nichteintretensentscheidungen auf die Nichteintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli