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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_335/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, weshalb die Verpflichtung zur Bezahlung persönlicher AHV/IV/EO/FAK-Beiträge für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 521.80 bundesrechtswidrig sei, 
dass er des Weiteren auch nicht zu begründen vermag, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen und infolge mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt hat, weil er mit der nicht substanziierten Behauptung, es seien seitens der Verwaltung unrichtige Annahmen getroffen worden, Beschwerde eingereicht hat, 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Brief des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen vom 27. Juni 2014, der ihm offenbar während seiner Abwesenheit zugestellt, von ihm aber erst nach geraumer Zeit zur Kenntnis genommen werden konnte, weil das Schriftstück aufgrund unglücklicher Umstände hinter einem Schrank verschwunden sei, unbehelflich sind, 
dass selbst wenn diese Sachverhaltsschilderung den Tatsachen entspricht, daraus nicht auf eine hinreichende Begründung der Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre, da sie sich mit den materiellen Aspekten des Rechtsstreits (Festsetzung der Beiträge als Selbstständiger in der Schweiz, mutwillige Prozessführung) nicht auseinandersetzt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, sodass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer