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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_137/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Glarus, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Juni 2023 (OG.2023.00024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 17. April 2023 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Steuerforderung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus die definitive Rechtsöffnung für Fr. 667.80 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Während der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 150.-- ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies das Obergericht das Gesuch ab, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Am 14. Juli 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine "Rechtslage" von grundsätzlicher Bedeutung vor. Soweit sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) geltend machen möchte, legt sie entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dar, worin diese bestehen soll. Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin ficht sinngemäss auch die Verfügung vom 25. Mai 2023 mit an, was zulässig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrem Existenzminimum. Dabei wehrt sie sich in erster Linie gegen Steuerforderungen. Dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig um die Frage geht, ob das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Nur am Rande geht die Beschwerdeführerin auf die Gerichtskosten bzw. den entsprechenden Vorschuss ein und sie fordert, dass auch Leute an der Armutsgrenze ihre Rechte wahrnehmen können sollen. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung damit, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dies als "unerhört" zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann zu anderen Verfahren und fordert ein Ende der "Trickserei". Auf diese allgemeinen Vorbringen ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren ist nicht einzugehen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg