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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_863/2008/bnm 
 
Urteil vom 29. Dezember 2008 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Klinik A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerischer Freiheitsentzug. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. November 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 26. Dezember 2008) gegen den Entscheid vom 27. November 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen den (am 18. November 2008 auf Grund von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug abgewiesen, die ärztliche Klinikleitung zur Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik längstens bis zum 16. Dezember 2008 ermächtigt und eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Durchführung der medikamentösen Zwangsbehandlung (mangels Durchführung einer solchen in der Klinik) als gegenstandslos abgeschrieben hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art.72ff. BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer - wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (26. Dezember 2008) bereits nicht mehr oder zumindest nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 27. November 2008 bestehenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung - kein Interesse an der Aufhebung des bis zum 16. Dezember 2008 befristeten Entscheids der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt besitzt (BGE 109 II 350), 
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann