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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_488/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Schwarztorstrasse 56, Postfach, 3001 Bern, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Erweiterung der Beistandsaufgaben gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Juni 2023 (KES 23 128). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2020 geborenen C.________. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ist ihnen entzogen, ihre elterliche Sorge ist beschränkt und das Kind ist verdeckt platziert. 
Mit Entscheid vom 19. Januar 2023 erweiterte die burgerliche KESB die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB um die Aufgabe, für das Kind eine Identitätskarte zu beantragen, diese entgegenzunehmen und aufzubewahren. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters mit dem Begehren, es sei keine Identitätskarte zu beantragen, wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Juni 2023 ab. 
Dagegen hat der Vater am 3. Juli 2023 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren: "Dem Antrag der Mutter und Vater, um Verfügungsgewalt über die Identitätskarte für C.________, sei zuzustimmen und der Entscheid der bKESB um Beantragung einer Identitätskarte für C.________ mit gleichzeitiger Aufgabenerweiterung der Beiständin und damit verbundener Aufbewahrungshoheit sei abzuweisen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Kindesschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Vielzahl (wohl: durch Behördenvertreter und/oder Gerichtsmitglieder) angeblich begangener Straftaten aufführt und sinngemäss die Einleitung eines Strafverfahrens verlangt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes steht und das Bundesgericht nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist. 
Die Beschwerde hat im Übrigen eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
 
2.  
Das Obergericht hat im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gehe es nicht einzig darum, dass die Pflegefamilie mit dem Kind Ausflüge ins grenznahe Ausland unternehmen könne (was in den Augen des Beschwerdeführers unnötig und mit erheblichem Gefahrenpotential verbunden ist), sondern auch darum, dass dieses über ein Ausweisdokument im Verkehr mit Behörden, Versicherungen, Ärzten u.ä.m. verfüge. Insbesondere komme auch nicht in Frage, dass (im Sinn einer milderen Massnahme) die Identitätskarte durch die Eltern aufbewahrt würde, denn es sei zu befürchten, dass sie die Identitätskarte bei Bedarf nicht fristgerecht herausgeben würden, weil sie grundsätzlich gegen Ausflüge des Kindes ins Ausland und von den Behörden nur schwer erreichbar seien. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, "die pharisäerhafte Argumentation, das Kindeswohl eines dreijährigen Kindes sei gefährdet, sofern dieses auf keinerlei Ausweisdokumente zurückgreifen kann, sei als nicht stringent zu erachten"; "die Beaufsichtigungpflicht im Sinn von Art. 333 ZGB umfasst sowohl die Pflicht zur eigentlichen Überwachung des Unmündigen als die Ergreifung aller Massnahmen, die geeignet sind den Minderjährigen an der Verursachung eines Schadens zu hindern" und es "besteht in der Schweiz für Schweizer Staatsbürger weder eine generelle Ausweispflicht noch Mitführpflicht." 
Diese Ausführungen gehen an den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Mit zunehmendem Alter wird sich eine Identitätskarte im Behördenverkehr etc. für das Kind als zweckmässig erweisen. Weshalb vor diesem Hintergrund die Ausstellung eines Ausweisdokumentes gegen Recht verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Die Befürchtung scheint primär zu sein, dass die Pflegefamilie mit dem Kind Ausflüge ins nahe Ausland unternehmen könnte. Was in objektivierbarer Weise dagegen sprechen soll, wird indes nicht dargelegt. 
Was sodann im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erwägung, eine Aufbewahrung der Identitätskarte durch die Eltern (im Sinn einer milderen Massnahme) wäre angesichts der verweigernden Grundhaltung und der schwierigen Erreichbarkeit unzweckmässig, vorgetragen wird, geht nicht über allgemeine Polemik hinaus; eine Rechtsverletzung wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. 
 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der burgerlichen KESB, der Mutter und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli