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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_288/2022  
 
 
Urteil vom 21. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. März 2022 (OG V 21 56). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 errichtete die KESB Uri für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Nachdem A.________ im Beschwerdeverfahren den einverlangten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 vom Protokoll ab. 
Gegen diesen Beschluss wendet sich A.________ am 19. April 2022 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einzig allgemeine Polemik (Vorwurf der Willkür, des Machtmissbrauchs, des Terrors und mantramässiger Lügen; das Einverlangen eines Kostenvorschusses sei sinnlos, pervers und stelle Folter dar; das Gericht habe keinen Kostenvorschuss nötig; man wolle ihn durch Rentenklau verhungern lassen; die Schweiz ermorde weltweit Millionen von Menschen mit Tabakrauch etc.). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Uri und dem Obergericht des Kantons Uri mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli