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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1010/2021  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.A.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufhebung und Rückweisung; 
nicht wieder gutzumachender Nachteil, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. August 2021 (SST.2021.172). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte C.________ am 2. Juli 2021 wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten einen anderen Zeitraum betreffend sprach es ihn frei. 
Aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll (S. 64 f.) und dem Aktenzusammenzug des Urteils vom 2. Juli 2021 (Ziff. 5.2 ff.) ergibt sich, dass die auf den 8. April 2021 anberaumte erstinstanzliche Hauptverhandlung um 21.30 Uhr abgebrochen worden ist. Sämtliche Parteien und damit die Staatsanwaltschaft, C.________ (Beschuldigter), B.A.________ (Privatklägerin 1) und A.A.________ (Privatklägerin 2) erklärten sich bereit, ihre Plädoyers schriftlich einzureichen. Unter Fristansetzung für die Erstattung eines zweiten Vortrages wurden die von den Parteien eingereichten Plädoyers jeweils gegenseitig zugestellt. Sämtliche Parteien erstatteten einen schriftlichen zweiten Vortrag. Die amtliche Verteidigung reichte zudem ein von C.________ schriftlich erstattetes Schlusswort zu den Akten. 
 
B.  
 
B.a. Am 13. Juli 2021 erklärte C.________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 2. Juli 2021. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage des Eintretens auf die Berufung bzw. zur Rückweisung an die Vorinstanz gesetzt. Am 26. Juli 2021 erhob auch die Privatklägerin 1 Berufung. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2021 beantragte die Privatklägerin 2, die Berufung des Beschuldigten sei an Hand zu nehmen und auf eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz sei zu verzichten.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 4. August 2021 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 2. Juli 2021 auf und wies die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges sowie zur Durchführung eines gesetzmässigen Verfahrens an die erste Instanz zurück.  
 
C.  
Die Privatklägerin 2 führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Rückweisungsbeschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 143 IV 357 E. 1; BGE 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).  
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 144 IV 321 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; 90 E. 1.1.3; 143 IV 175 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4). Der Beschwerdeführer hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich (Beschwerde S. 4 f.) auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei entsprechend gegeben, wenn der Zwischenentscheid nicht mehr vor Bundesgericht anfechtbar und damit der höchstrichterlichen Überprüfung entzogen sei. Ein Eintreten auf die Beschwerde sei zudem in Fällen gerechtfertigt, in denen nicht evident sei, dass ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliege.  
 
1.3. In kürzlich ergangenen Urteilen hat das Bundesgericht wiederholt Beschwerden gegen Rückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO als zulässig erachtet, wenn "nicht evident" war, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel litt oder aber mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung als Folge der Rückweisung gerügt worden war (vgl. Urteile 6B_1004/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2; 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 1.2; 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 2.3; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4, nicht publiziert in BGE 143 IV 408; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.1; mit weiteren Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2; 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013, E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; wiederum je mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 vom 25. April 2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 Ziff. 2.9.3.3 S. 1318; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CCP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 409 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 [im Folgenden: Handbuch], N. 1576 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [im Folgenden: Praxiskommentar], N. 2 zu Art. 409 StPO; KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 409 StPO).  
Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (vgl. ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO Art. 196-457, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 409 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., N. 1576). 
 
1.4.2. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408) ist ausgeführt worden, bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde ergebe sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in jedem Fall daraus, dass die (sich in der dortigen Konstellation stellende) Frage, ob die von der ersten Instanz durchgeführte Befragung den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob diese gegebenenfalls von der Berufungsinstanz hätte nachgeholt werden müssen, dem Bundesgericht im Endentscheid nicht mehr unterbreitet werden könne. Diesfalls werde das Kantonsgericht, das an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden sei, die ihm auferlegten ergänzenden Befragungen zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens bereits durchgeführt haben, sodass für die Beurteilung der Frage, ob die nur ausnahmsweise vorgesehene Rückweisung zur erneuten Durchführung eines erstinstanzlichen Hauptverfahrens allenfalls in Verletzung der strafprozessualen Regeln erfolgt ist, kein aktuelles Interesse mehr bestehe.  
Damit einhergehend wurde indes ausgeführt, dass bei klaren bzw. evidenten [keine Hervorhebungen im Originaltext] Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens wie etwa der offensichtlich unrichtigen Besetzung des Gerichts, der fehlenden Zuständigkeit oder einer nicht gehörigen Verteidigung der Rückweisungsbeschluss nicht der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt. Ein Eintreten auf die Beschwerde erscheine jedoch (und lediglich) in Fällen gerechtfertigt, in denen nicht evident sei, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliege. Dies steht grundsätzlich im Einklang mit der von den hiervor zitierten Kommentatoren vertretenen Auffassung, welche indes davon ausgeht, dass der Rückweisungsentscheid generell und deswegen nicht der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unterliegt, weil er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (vgl. wiederum Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 [nicht publiziert in BGE 143 IV 408] mit Hinweisen auf SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1578 und N. 1653; DERS., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 409 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 409 StPO).  
Damit kann entgegen der von einem Teil der Lehre (VIKTOR LIEBER, in: Pra 2020 Nr. 114 S. 1098) vertretenen Auffassung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht pauschal geschlossen werden, die hiervor erwähnten Kommentarstellen erwiesen sich als überholt (vgl. ergänzend die [in den Neuauflagen] nach wie vor vertretene Meinung von SCHMID/JOSITSCH [Handbuch], a.a.O., N. 1578 und 1653; von SCHMID/JOSITSCH [Praxiskommentar], a.a.O., N. 4 zu Art. 409 StPO und von ZIMMERLIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 409 StPO). Es wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse, die aufgrund von evident schweren und nicht heilbaren Verfahrensmängeln ergangen sind, die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht.  
 
2.  
Indes bedarf die Rechtsprechung einer dahingehenden Präzisierung, inwieweit in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eine Differenzierung der Eintretensfrage anhand der (Nicht-) Evidenz von Verfahrensmängeln gemäss Art. 409 StPO als gerechtfertigt erscheint. 
 
2.1. Wie erwähnt war im Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408) ausgeführt worden, dass in Fällen, in denen nicht evident sei, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliege, sich ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertige. In der dort zu beurteilenden Konstellation wurde als nicht evident erachtet, ob eine Verletzung von Art. 341 Abs. 1 StPO vorliege, da die erste Instanz nicht gänzlich von einer Befragung des Beschuldigten abgesehen hatte und sich die Frage stellte, ob ein allfälliger Mangel vom Berufungsgericht hätte geheilt werden können (E. 4 in fine). In der Sache hat das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 409 StPO bejaht und den fraglichen Mangel als im Berufungsverfahren heilbar erachtet. Sowohl und u.a. im Urteil 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 1.3 als auch im Urteil 6B_ 1004/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2. wurde diese Rechtsprechung zur Eintretensfrage aufgegriffen.  
Im Urteil 6B_1004/2020 vom 23. November 2020 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass mit dem Vorliegen von zwei unterschiedlichen Fassungen des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs evident sei, dass ein schwerer Mangel im Sinne der Erwägungen gemäss Ziffer 1.4.1 hiervor vorliegt und trat auf die gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erhobene Beschwerde nicht ein. Dies korrespondierend damit, dass gemäss Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408) gegen Rückweisungsbeschlüsse, die wegen evident schwerer und nicht heilbarer Verfahrensmängel ergangen sind, kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. oben Ziffern E. 1.4.1 f.). Im Urteil 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 1.3 trat das Bundesgericht demgegenüber auf die gegen den Rückweisungsbeschluss erhobene Beschwerde mit der Begründung ein, dass nicht evident sei, dass das erstinstanzliche Verfahren wegen unterlassener Beweismassnahmen an einem schweren Verfahrensmangel i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO leide, der im Berufungsverfahren nicht beseitigt werden könnte. 
Indes stellt bereits der Entscheid, ob "evident" ist, ob bzw. dass ein schwerer, im Berufungsverfahren nicht heilbarer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben ist, eine materielle Beurteilung eben dieser Frage dar, welche zudem die (vorfrageweise) Beurteilung bedingt, ob es sich um einen schweren und nicht heilbaren Mangel im Sinne der Erwägungen gemäss Ziffer 1.4.1 hiervor handelt. Mit anderen Worten kann nur bei Bejahung des Vorliegens eines schweren und nicht heilbaren Mangels dessen Evidenz bejaht werden. Soll sich also die Frage des Eintretens auf eine gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angehobene Beschwerde anhand der (Nicht-) Evidenz eines Verfahrensmangels entscheiden, setzt dies stets eine materielle Beurteilung der aufgeworfenen Fragen voraus. Damit aber ist eine unterschiedliche Handhabung der Eintretensfrage je nach festgestellter (Nicht-) Evidenz des fraglichen Verfahrensmangels nur schwer nachvollziehbar und führt zu Rechtsunsicherheit. Diese manifestiert sich dementsprechend darin, dass ein Teil der Lehre und vorliegend auch der Beschwerdeführer anhand der mit Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408) eingeleiteten Differenzierung zwischen evidenten und nicht evidenten schweren Verfahrensmängeln davon ausgeht, dass die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich zulässig ist, wenn um Klärung ersucht wird, ob ein schwerer und nicht heilbarer Mangel vorliegt bzw. geltend gemacht wird, solches sei nicht evident.  
Damit einhergehend stellt sich zudem die Frage, ob derselbe Rückweisungsbeschluss mittels Beschwerde gegen den Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG (nochmals) anfechtbar ist. Dies, weil trotz des gemäss Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408) grundsätzlich immer (durch einen nicht mehr überprüfbaren Rückweisungsbeschluss) drohenden und nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils (vgl. oben Ziffer 1.4.2) und trotz materieller Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers (und Qualifikation desselben als schwer und nicht heilbar) ein Nichteintretensentscheid ergeht. Nach der gesetzlichen Konzeption des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG impliziert ein solcher Nichteintretensentscheid aber die Nichtzulässigkeit der Beschwerde mangels eines drohenden rechtlichen Nachteils und schliesst eine Auseinandersetzung mit materiellrechtlichen Fragen aus, weswegen der fragliche Zwischenentscheid unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid anfechtbar ist. 
 
2.2. Die dargelegten Unklarheiten und Unschlüssigkeiten resultieren allesamt daraus, dass die durch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich definierte Eintretensvoraussetzung - ein anhand des Rückweisungsbeschlusses drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil - im Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4 (nicht publiziert in BGE 143 IV 408) einerseits dahingehend ausgelegt worden ist, dass dieser sich statt aus dem Rückweisungsbeschluss aus der Nichtüberprüfbarkeit des diesem Rückweisungsbeschluss zugrundeliegenden und in Frage gestellten Verfahrensmangels gemäss Art. 409 StPO ergebe; andererseits ist damit einhergehend das Eintretenserfordernis gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG durch eine in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehene, "sich rechtfertigende" materielle Beurteilung der fraglichen Verfahrensvorschrift gemäss Art. 409 StPO erweitert worden.  
 
2.3. Das Bundesgericht hat indes im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen den Lösungsansatz, dass der drohende Nachteil darin bestehen könne, dass eine spätere Anfechtung des Entscheides zufolge dessen Wegfalls mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr möglich sei, ausdrücklich aufgegeben. Eine andere Betrachtungsweise hätte dazu geführt, dass schlicht jede vorsorgliche Massnahme hätte angefochten werden können (vgl. BGE 134 I 83 E. 3 mit Verweis auf BGE 116 IA 446 ff. [und dort E. 2] und BGE 137 III 324; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 93 BGG). Dasselbe muss gelten, wenn im Zusammenhang mit gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse der drohende rechtliche Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unbesehen darin erkannt wird, dass eine spätere Anfechtung desselben zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses mit dem Endentscheid nicht mehr möglich sei. Wie hiervor aufgezeigt, vermag auch die (materielle) Abgrenzung von evidenten und nicht evidenten schweren Verfahrensmängeln dies nicht tauglich einzuschränken, sondern führt zu prozessualen Unsicherheiten.  
Ist indes die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Tritt mithin das Bundesgericht in Ermangelung des entscheidenden Zulassungskriteriums des drohenden nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Beschwerde ein, hat es noch nicht über die dem Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende materiell-rechtliche Frage entschieden und damit nicht darüber, ob die Rückweisung zufolge eines schweren nicht heilbaren Mangels zulässig war (vgl. V ON WERDT, a.a.O., N. 37 zu Art. 93 BGG). Die Beurteilung dieser Frage kann sich auf den Endentscheid auswirken, namentlich in dem Sinne, als einer allfälligen sich aus einer ungerechtfertigten Rückweisung ergebenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, mit weiteren Hinweisen). Damit wird zu jenem Zeitpunkt bzw. ein dannzumal gegebenes aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Frage im Grundsatz zu bejahen sein, was im Zeitpunkt einer gegen den Zwischenbeschluss angehobenen Beschwerde nicht der Fall ist: Vielmehr setzt sich das Bundesgericht in beiden Konstellationen gemäss Ziffer 2.1 (2. Absatz) hiervor mit Rechtsfragen auseinander, für deren Beantwortung sich im jetzigen Verfahrensstadium ein Rechtsanspruch weder aus Art. 92 BGG noch aus Art. 93 BGG herleiten lässt. Gemäss der erstgenannten Bestimmung ist die Beschwerde nur gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist wie erwähnt ein anhand der Rückweisung drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil. Wie ebenfalls bereits dargelegt ergibt sich aus der blossen Verlängerung des Verfahrens grundsätzlich kein rechtlicher Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies und auch, dass sich der betreffende Zwischenentscheid allenfalls nicht auf den Inhalt des Endentscheides auswirkt und damit gegebenenfalls zu keinem Zeitpunkt überprüft wird, ist durch die in Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 3 BGG getroffene Regelung hinzunehmen.  
Zusammenfassend kann damit der von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geforderte nicht wieder gutzumachende (rechtliche) Nachteil nicht unbesehen darin erkannt werden, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr überprüfbar wäre und erscheint das Heranziehen der (Nicht-) Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers als für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht taugliches Abgrenzungskriterium. Umso weniger, als damit eine in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht vorgesehene Eintretensvoraussetzung geschaffen wird, welche Rechtsunsicherheit schafft. 
Da Eintretensfragen indes einfach und klar zu handhaben sein sollen, ist die Rechtsprechung einschränkend dahingehend zu präzisieren, dass gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (vgl. so schon BGE 144 IV 321 E. 2.3, m.H. auf BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; 143 IV 175 E. 2.3) und entsprechend gegen letztinstanzlich kantonal ergangene Rückweisungsentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich nicht gegeben ist. 
 
2.4. Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist damit nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 258 E. 1.1; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.5). Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist. Damit geht einher, dass bereits zum Zeitpunkt einer gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erhobenen Beschwerde erstellt ist, dass kein eine Rückweisung rechtfertigender schwerer Verfahrensmangel gegeben ist, woraus sich eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergibt (vgl. hierzu Urteile 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2; 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4). Mit einem solchen Vorgehen verweigert ein Berufungsgericht die einheitliche Anwendung der Strafprozessordnung, womit eine formelle Rechtsverweigerung einhergeht, auf welche sich die beschwerdeführende Partei berufen kann. Wird solches mit hinreichender Begründung dargetan, kann vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgesehen werden (vgl. wiederum BGE 143 IV 175 E. 2.3 m.w.H).  
 
2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a. BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung im Sinne der Erwägungen hiervor. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.6. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich sämtlicher gegen ihn ergangener Schuldsprüche angefochten hat. Insofern ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es drohe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil daraus, dass bei einer bloss teilweisen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils die Teilrechtskraft desselben dahinfalle, nicht weiter einzugehen und kann offenbleiben, ob darin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erkannt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist, dass ihr vor Erlass des Rückweisungsbeschlusses das rechtliche Gehör gewährt wurde, was entgegen deren Ausführungen (Beschwerde S. 11) selbstredend nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteile 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.3 und 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.7. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8) macht ein unklares Dispositiv den Entscheid nicht bundesrechtswidrig. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 83 StPO). Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, das erstinstanzliche Gericht sei befangen, "da es gar nicht anders könnte, als das gleiche Urteil nochmals zu fällen (...) " (Beschwerde S. 13), handelt es sich hierbei um keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
2.8. Schliesslich ist es nicht so, dass es sich bei der Rechtsfrage, ob die mündliche (recte: schriftliche) Durchführung der Parteivorträge StPO-konfrom sei, um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Beschwerde S. 5). Damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, genügt es nicht, dass sie vom Bundesgericht noch nie entschieden worden ist. Es ist zusätzlich erforderlich, dass eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die Anlass zu einer offensichtlichen Unsicherheit gibt, die dringend nach einer Klärung durch das Bundesgericht als höchstrichterlicher Instanz ruft, um namentlich eine einheitliche Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit die Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 II 113 E. 1.4.1). Dass die Rechtsprechung der Vorinstanzen bezüglich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage widersprüchlich wäre und sie dementsprechend zwecks Rechtssicherheit dringend einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist solches ersichtlich. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vorderhand nichts, dass sich allenfalls weitere untere Instanzen mit derselben Problematik konfrontiert und die Bestimmung von Art. 409 Abs. 1 StPO zur Anwendung bringen werden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführerin darf aus der neuen, für sie nicht vorhersehbaren Praxis kein Nachteil erwachsen (BGE 133 I 270 E. 1.2.3; Urteil 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3). Auf die Beschwerde wäre indes auch ohne Präzisierung der Rechtsprechung nicht einzutreten gewesen, da vorliegend schwerwiegende, im Berufungsverfahren nicht heilbare Verfahrensmängel evident sind. Der Verweis eines Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in das schriftliche Verfahren findet in der Strafprozessordnung keine Stütze. Diese statuiert die Mündlichkeit des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 3 S. 2) und ergänzend auf Art. 2 Abs. 2 StPO verwiesen werden, gemäss welchem Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Bedürftigkeit und nicht von vornherein gegebener Aussichtslosigkeit gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben und ihr Rechtsvertreter ist angemessen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Rudolf Studer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger