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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_594/2022  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2022 (IV.2022.3). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. September 2022 A.________ ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2022 und die hernach erfolgte Eingabe vom 17. Oktober 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist genügt werden muss, 
dass die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen ist, 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der ihm vorliegenden Beweismittel dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle das mit Neuanmeldung vom 4. März 2020 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 abweisen durfte, 
dass das kantonale Gericht dabei massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Spital B.________, vom 30. Juni 2021 abstellte und darlegte, weshalb auf die Einholung weiterer Arztberichte, insbesondere vom behandelnden Arzt Dr. med. C.________, verzichtet werden könne, 
dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; eine Beweiswürdigung ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn sie willkürlich erfolgt ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen); lediglich den Gesundheitszustand aus ihrer Sicht zu schildern und pauschal zu beanstanden, die Gutachter hätten die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht korrekt erfasst, weil sie nicht in allen Punkten anderen ärztlichen Einschätzungen gefolgt sind, reicht klarerweise genau so wenig aus, wie den ausgebliebenen Beizug einer aktuellen Einschätzung des behandelnden Dr. med. C.________, zur Arbeitsfähigkeit zu kritisieren, ohne auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass abgesehen davon die zweite Eingabe auch nicht den eingangs aufgezeigten Anforderungen an eine sachbezogene Beschwerde vor Bundesgericht genügen würde, zumal das kantonale Gericht - anders als wovon die Beschwerdefüherin auszugehen scheint - aus der fehlenden Aussage des Dr. med. C.________ in den von den Gutachtern beigezogenen Berichten zur Arbeitsfähigkeit nicht den Schluss zog, er gehe von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus; es verzichtete auf das Einholen eines aktuellen Berichts von Dr. med. C.________, weil die Gutachter sich bereits zu dessen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung geäussert und nachvollziehbar begründet haben, weshalb daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel