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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_26/2022  
 
 
Urteil vom 8. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_413/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Mai 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 verlängerte das Migrationsamt Basel-Stadt die Kurzaufenthaltsbewilligung von A.________ nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Juli 2021 ab. Auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. November 2021 infolge verspäteter Rekursanmeldung nicht ein. Mit Urteil vom 6. März 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, den gegen den Entscheid des Regierungsrat erhobenen Rekurs ab.  
Mit Urteil vom 30. Mai 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ vom 5. Mai 2022 gegen das Urteil des Appellationsgerichts mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ein (Urteil 2C_413/2022). 
 
1.2. A.________ gelangte mit einer als "Gesuch um die Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz" bezeichneten Eingabe vom 1. Juli 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin führte sie unter anderem aus, dass sie das Urteil vom 30. Mai 2022 nicht verstehe und ersuchte um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.  
Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 wies das Bundesgericht A.________ darauf hin, dass es auf seine Urteile nur zurückkommen könne, wenn ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt. Weiter wurde ihr eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob sie die Revision des Urteils 2C_413/2022 verlange. In der Folge reichte sie am 12. Juli 2022 eine weitere als "Gesuch um die Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz" bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie erneut um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht. 
Die Eingaben sind als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 zu behandeln. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Die vorliegend eingereichten Eingaben vom 1. Juli 2022 und vom 12. Juli 2022 genügen diesen Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin führt unter anderem aus, dass sie den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates vom 24. November 2021 infolge verspäteter Rekursanmeldung als Hass gegen sie empfinde und dass infolge des beanstandeten Urteils des Bundesgerichts ihre Ergänzungsleistungen voraussichtlich gestoppt würden. Wie bereits im Verfahren 2C_413/2022 bringt sie zudem vor, dass sie die Rekursfrist aufgrund gesundheitlicher Probleme ihres Onkels, den sie betreue, versäumt habe.  
Damit bezieht sie sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe und legt auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wäre die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov