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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_274/2023  
 
 
Verfügung vom 13. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, Beschwerderückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. April 2023 (LA230007-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2023 erhob; 
dass mit Verfügung vom 30. Mai 2023 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 30. Mai 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einreichte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2023 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 25. Mai 2023 zurück; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_274/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann