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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_145/2020  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2019 (WBE.2019.89). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte am 21. September 2018 das Familiennachzugsgesuch des kosovarischen Staatsbürgers B.A.________ (geb. 1972) für seine Gattin A.A.________ und die beiden gemeinsamen Kinder ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte am 19. Dezember 2019 kantonal letztinstanzlich den entsprechenden Entscheid. B.A.________ habe - so die Begründung - während seiner Ehe in der Schweiz mit seiner heutigen Gattin eine Parallelbeziehung geführt. A.A.________ habe davon gewusst, dies unterstützt oder zumindest gebilligt und damit gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen. Das Gesuch um Familiennachzug für die Gattin sei deshalb abzuweisen, dies gelte auch bezüglich der bei ihr im Kosovo lebenden Kinder.  
 
1.2. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau übermittelte am 8. Januar 2020 dem Bundesgericht ein Schreiben von A.A.________ (geb. 1977), worin sie "Beschwerde" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau erheben wollte. Am 10. Januar 2020 wurde ihr unter anderem mitgeteilt, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte und das Bundesgericht auf die Beschwerde vermutlich nicht eintreten könnte. Da die Beschwerdefrist aber noch laufe, habe sie Gelegenheit, ihre Eingabe fristgerecht zu verbessern. Am 23. Januar 2020 ersuchte A.A.________ das Bundesgericht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zu überprüfen.  
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid Recht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte. Sie weist lediglich daraufhin, dass ihr Ehemann arbeite und über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um die Lebenshaltungskosten der Familie zu decken. Zum Vorwurf, sie habe mit ihrem Gatten eine Parallelbeziehung in der Heimat unterhalten, während dieser noch mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, äussert sie sich nicht. Die Eingaben von A.A.________ umfassen damit offensichtlich keine Auseinandersetzung mit der Argumentation im angefochtenen Urteil; es ist auf ihre Beschwerde mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist. Es kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar