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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_473/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2022 (IV.2021.00527). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1981 geborene A.________, selbständiger Landwirt, meldete sich am 12. Juli 2016 unter Hinweis auf ein Burnout, eine Erschöpfungsdepression sowie starke körperliche Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00946 vom 6. April 2020 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
Die Verwaltung beauftragte daraufhin Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem Gutachten, welches am 12. Januar 2021 erstattet wurde. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2022 teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte vom 1. Januar 2017 bis und mit 31. Mai 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Januar 2017 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab dem 1. Juni 2018 der Anspruch auf mindestens eine halbe Rente und frühestens ab dem 1. August 2020 der Anspruch auf mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, ein "neutrales psychiatrisches Gerichtsgutachten" im Sinne von Art. 44 ATSG in Auftrag zu geben. Anschliessend sei gestützt darauf neu zu entscheiden. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen anwendbar. 
 
3.  
 
3.1. Strittig ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2018 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat. Zu prüfen ist dabei einzig, ob das Abweichen von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab dem 13. Februar 2018 begründet ist.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.2.2. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden invalidisierend wirkt, zählen als Tatsachenfeststellungen alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 12. Januar 2021 Beweiskraft zuerkannt. Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum indikatorengeleiteten Beweisverfahren bei psychischen Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 418, 141 V 281) ist es dann jedoch bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig noch leichter Restsymptomatik (ICD-10 F33.0) von der für den Zeitraum ab dem 13. Febuar 2018 aus gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit abgewichen und hat ab dann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Aus einer - wohl im Rahmen der Urteilsausfertigung - fälschlicherweise doppelt aufgeführten Erwägung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, das Urteil sei von den Richtern nicht gelesen respektive geprüft worden. Soweit der Beschwerdeführer hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, zielt sein Vorbringen ins Leere.  
 
4.2.2. Dass ab Januar 2018 zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund getreten sind, ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Fundament, sondern beruht auf der Beurteilung im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 15. Februar 2018. Diesem Umstand hat das kantonale Gericht nicht alleine, sondern neben weiteren Aspekten Rechnung getragen und hat der Beeinträchtigung in einer Gesamtwürdigung den invalidisierenden Charakter abgesprochen. Inwieweit es damit in Willkür verfallen oder Recht verletzt haben soll (E. 1 und 3.2.2 hiervor), ist weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht.  
 
4.2.3. Dass auf ein Gutachten aus medizinischer Sicht - insbesondere hinsichtlich der Diagnosestellung - abgestellt werden kann, bedeutet noch nicht, dass es auch betreffend die Festlegung der Arbeitsfähigkeit standhält. Diesbezüglich darf aus rechtlicher Sicht von einem im Grundsatz beweiskräftigen Gutachten abgewichen werden, ohne dass ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müsste (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist darin nicht zu erblicken. Dass Dr. med. B.________ die Diagnose schlüssig hergeleitet hat, ändert daher nichts daran, dass seiner Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich in Willkür verfallen sein oder anderweitig Recht verletzt haben soll, wird nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf im Wesentlichen unzulässige, appellatorische Kritik (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen), indem er sich auf das Gegenteil vom vorinstanzlich Erwogenen beruft. Damit kommt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch nicht genügend nach.  
 
5.  
 
5.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 und 3.2.2 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist