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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_44/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Finanzdepartment des Kantons Schaffhausen, J.J. Wepferstrasse 6, 8200 Schaffhausen.  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2011; Steuererlass, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 13. August 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2013, welches eine Beschwerde von X.________ gegen den ihm den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 verweigernden Entscheid des Finanzdepartements des Kantons Schaffhausen vom 21. Mai 2013 abweist, 
in die Eingabe vom X.________ vom 13. September 2013, womit dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Entscheid des Obergerichts Steuererlass für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Restschuld von Fr. 2'088.55) beantragt wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass Gegenstand des Entscheids des Obergerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 13. September 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG), 
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Obergericht mit seinem Entscheid verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller