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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_122/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, 
 
gegen  
 
Kantonales Amt für Landschaft und Natur, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der Jägerprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Januar 2024 (VB.2023.00623). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 20. September 2022 teilte die Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich A.________ mit, dass er die am 15. September 2022 abgelegte Jägerprüfung nicht bestanden habe. Der nächstmögliche Termin für die Wiederholung der Jägerprüfung sei nach erneuter Anmeldung "der Herbst im kommenden Jahr".  
Mit Entscheid vom 15. September 2023 wies die Baudirektion des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat bzw. diesen nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. 
 
1.2. Mit Urteil vom 11. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen den Entscheid vom 15. September 2023 gerichtete Beschwerde ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm die Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen diverser Verfahrensfehler zu gewähren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Vorliegend greift die Ausnahme von Art. 83 lit. t BGG nicht, da vor Bundesgericht lediglich Verfahrensfehler im Prüfungsablauf bzw. organisatorische Mängel gerügt werden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich zur Verfügung. 
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in einer ersten Begründung erwogen, die Beschwerde sei bereits deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf zu spät bzw. erst nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses vorgebracht habe. Dabei hat sie insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach allfällige Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich schnellstmöglich geltend zu machen sind und der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen verwirkt, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt bzw. das Prüfungsergebnis abwartet (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2; Urteil 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6).  
In einer zweiten Alternativbegründung hat das Verwaltungsgericht sodann erwogen, dass die Beschwerde selbst dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die behaupteten Mängel rechtzeitig vorgebracht worden wären, da die erhobenen Rügen der Verletzung der Rechtsgleichheit und der Unterschreitung der Prüfungsdauer nicht stichhaltig seien. 
Der angefochtene Entscheid beruht somit auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer sich mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). 
 
2.4. Mit Bezug auf die erste vorinstanzliche Begründung ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die angeblichen Prüfungsmängel erst nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses geltend gemacht habe. Sodann legt er in keiner Weise dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es erwogen hat, dass allfällige Prüfungsmängel - soweit zumutbar - grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen seien bzw. weshalb die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung in seinem Fall nicht anwendbar sein soll. Gründe, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, die behaupteten Mängel unverzüglich bzw. während der Prüfung geltend zu machen, bringt er nicht konkret vor. Vielmehr gibt er selbst zu, er habe zunächst das Prüfungsergebnis abwarten wollen und weist im Übrigen in allgemeiner Weise auf den Umstand hin, dass jede Prüfung mit Stress verbunden sei bzw. eine "mentale Ausnahmesituation" darstelle, sodass (grundsätzlich) nicht zumutbar sei, allfällige Mängel sofort zu rügen.  
Damit gelingt es ihm indessen nicht, rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), indem sie zum Schluss gelangt ist, dass sein Anspruch auf Geltendmachung der behaupteten Verfahrensmängel verwirkt sei. 
 
2.5. Erweist sich die Beschwerdebegründung bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz grundsätzlich nicht mehr befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile 6B_473/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 5A_296/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3; 2C_307/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 und 3.3). Dennoch ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einer hinreichenden Begründung entbehrt, dies aus folgenden Gründen:  
 
2.6. Soweit der Beschwerdefüher eine Verletzung der Rechts- bzw. der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) rügt, weil am Tag der Prüfung keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden seien, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) nicht. So legt er einerseits nicht dar, worin die behauptete Ungleichbehandlung zu anderen Prüfungskandidaten gelegen haben soll, zumal er selber ausführt, an jenem Tag seien gar keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden (zum Gleichbehandlungsgebot bzw. zum Grundsatz der Chancengleichheit vgl. u.a. BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Andererseits ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan, inwiefern ihm aus der unterbliebenen Ausweiskontrolle konkrete Nachteile entstanden sein sollen. Blosse Mutmassungen, wonach es "hypothetisch möglich" sei, dass sich andere Prüfungskandidaten "potenziell einen positiven Prüfungsentscheid erschlichen haben könnten", reichen dazu nicht aus.  
 
2.7. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, beim Prüfungsposten 3 "Recht" habe seine Prüfungszeit lediglich 15 anstatt 30 Minuten betragen. Zudem sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine Antworten ergänzen könne.  
Dem angefochtenen Urteil kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz diese Rüge nicht hinreichend präzisiert hatte, sodass nicht beurteilt werden konnte, bei welchem Themenbereich er aufgrund der angeblich zu kurzen Prüfungszeit einen Nachteil erlitten hätte. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. dazu vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1) kann auf diese Rügen nicht eingetreten werden. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer ohnenhin nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte oder sonstwie Recht verletzt habe, indem sie in diesem Zusammenhang erwogen hat, dass kein Anspruch darauf bestehe, in einem einzelnen Themenbereich minutengenau nach den Richtzeiten geprüft zu werden und es in der Verantwortung des Kandidaten liege, seine Antworten, falls notwendig, zu ergänzen. 
 
2.8. Im Ergebnis enthält die Eingabe des Beschwerdeführers weder in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung noch hinsichtlich der Alternativbegründung eine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov