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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_365/2023  
 
 
Verfügung vom 29. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________-Stiftung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Romuald Axel Maier, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im 
Obligationenrecht. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 15. Juni 2023. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2023 seine Beschwerde vom 4. Juli 2023 gegen das Schreiben der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 15. Juni 2023 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der B.________-Stiftung, U.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer