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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1268/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Diffamierung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Oktober 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 12. Mai 2015 nahm die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern ein Verfahren gegen einen Staatsanwalt wegen übler Nachrede, Diffamierung etc. nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 29. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, es sei eine Untersuchung einzuleiten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei befangen, da die Präsidentin "eine persönliche Kollegin und Freundin" des Beschuldigten sei. Mit dieser reinen Behauptung, ohne dafür einen Beweis beizubringen, lässt sich jedoch Befangenheit nicht dartun. 
 
3.  
Wie der Beschwerdeführer seit langem weiss, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (z.B. Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn